Lade...
Lade...
Sie können sich § 41 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über
(2) 1Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. 2Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. 3Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten
(5) 1Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. 2Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. 3Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. 4Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. 5Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.
(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.
(7) 1Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. 2Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. 3Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.
Energielieferverträge mit Letztverbrauchern | Energielieferverträge mit Letztverbrauchern | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Energielieferverträge mit Letztverbrauchern | t | 1 | Energielieferverträge mit Letztverbrauchern |
Energielieferverträge mit Letztverbrauchern | Energielieferverträge mit Letztverbrauchern | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen | f | 1 | (1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen |
2 | einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben | 2 | einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben | ||
3 | enthalten über | 3 | enthalten über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | den Namen und die Anschrift des Energielieferanten, | 5 | den Namen und die Anschrift des Energielieferanten, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur | 7 | die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur | ||
8 | Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, | 8 | Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine | 10 | den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine | ||
11 | Verlängerung und Beendigung des Vertrags, | 11 | Verlängerung und Beendigung des Vertrags, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder | 13 | zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder | ||
14 | Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, | 14 | Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, | ||
15 | ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen | 15 | ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen | ||
16 | Leistungen umfasst sind, | 16 | Leistungen umfasst sind, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie | 18 | die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie | ||
19 | das Rücktrittsrecht des Kunden, | 19 | das Rücktrittsrecht des Kunden, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die | 21 | die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die | ||
22 | Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung | 22 | Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung | ||
23 | erfolgt ist, | 23 | erfolgt ist, | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise, | 25 | den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise, | ||
26 | 8. | 26 | 8. | ||
27 | Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich | 27 | Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich | ||
28 | vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, | 28 | vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, | ||
29 | 9. | 29 | 9. | ||
30 | den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, | 30 | den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, | ||
31 | 10. | 31 | 10. | ||
32 | die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, | 32 | die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, | ||
33 | Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind, | 33 | Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind, | ||
34 | 11. | 34 | 11. | ||
35 | Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf | 35 | Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf | ||
36 | Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall | 36 | Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall | ||
37 | zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b | 37 | zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b | ||
38 | einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und | 38 | einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und | ||
39 | Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am | 39 | Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am | ||
40 | Schlichtungsverfahren sowie | 40 | Schlichtungsverfahren sowie | ||
41 | 12. | 41 | 12. | ||
42 | die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den | 42 | die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den | ||
43 | Bereich Elektrizität und Gas. | 43 | Bereich Elektrizität und Gas. | ||
44 | Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des | 44 | Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des | ||
45 | Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt. | 45 | Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt. | ||
46 | (2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene | 46 | (2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene | ||
47 | Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder | 47 | Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder | ||
48 | Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und | 48 | Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und | ||
49 | verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für | 49 | verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für | ||
50 | die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme | 50 | die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme | ||
51 | dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der | 51 | dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der | ||
52 | jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht | 52 | jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht | ||
53 | übersteigen. | 53 | übersteigen. | ||
54 | (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem | 54 | (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem | ||
55 | Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den | 55 | Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den | ||
56 | Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben. | 56 | Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben. | ||
57 | (4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem | 57 | (4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem | ||
58 | Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete | 58 | Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete | ||
59 | Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. | 59 | Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. | ||
60 | Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten | 60 | Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten | ||
61 | 1. | 61 | 1. | ||
62 | die Kontaktdaten des Energielieferanten, | 62 | die Kontaktdaten des Energielieferanten, | ||
63 | 2. | 63 | 2. | ||
64 | die Verbrauchsstelle, | 64 | die Verbrauchsstelle, | ||
65 | 3. | 65 | 3. | ||
66 | geltende Preise, | 66 | geltende Preise, | ||
67 | 4. | 67 | 4. | ||
68 | den voraussichtlichen Belieferungsbeginn, | 68 | den voraussichtlichen Belieferungsbeginn, | ||
69 | 5. | 69 | 5. | ||
70 | die Kündigungsfrist sowie | 70 | die Kündigungsfrist sowie | ||
71 | 6. | 71 | 6. | ||
72 | etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten. | 72 | etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten. | ||
73 | (5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, | 73 | (5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, | ||
74 | die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher | 74 | die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher | ||
75 | rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache | 75 | rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache | ||
76 | und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf | 76 | und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf | ||
77 | Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der | 77 | Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der | ||
78 | Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über | 78 | Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über | ||
79 | Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens | 79 | Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens | ||
80 | einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die | 80 | einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die | ||
81 | Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache | 81 | Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache | ||
82 | Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der | 82 | Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der | ||
83 | Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der | 83 | Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der | ||
84 | Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den | 84 | Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den | ||
85 | Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der | 85 | Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der | ||
86 | Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes | 86 | Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes | ||
87 | Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt | 87 | Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt | ||
88 | auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor. | 88 | auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor. | ||
89 | (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder | 89 | (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder | ||
90 | Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden | 90 | Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden | ||
t | 91 | Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 | t | 91 | Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von |
92 | und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 | 92 | Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der | ||
93 | Satz 4. | 93 | Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3, bedarf es keiner | ||
94 | Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein | ||||
95 | außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4. | ||||
94 | (7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, | 96 | (7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, | ||
95 | die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von | 97 | die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von | ||
96 | Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen | 98 | Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen | ||
97 | oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. | 99 | oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. | ||
98 | Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen | 100 | Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen | ||
99 | über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren | 101 | über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren | ||
100 | Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem | 102 | Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem | ||
101 | Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen. | 103 | Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.