Lade...
Lade...
Sie können sich § 35h EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern |
Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist | ||
2 | verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige | ||||
3 | Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer | ||||
4 | Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz | ||||
5 | mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Der Betreiber einer | ||||
6 | Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben. | ||||
7 | (2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung | ||||
8 | einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des | ||||
9 | betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen | ||||
10 | Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer | ||||
11 | Gasspeicheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und | ||||
12 | nachzuweisen, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen | ||||
13 | oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im Rahmen des | ||||
14 | Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den | ||||
15 | Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen | ||||
16 | ist, anzuhören. | ||||
17 | (3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine | ||||
18 | nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik | ||||
19 | Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb | ||||
20 | technisch nicht möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf | ||||
21 | die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen | ||||
22 | Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der Betreiber einer | ||||
23 | Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten | ||||
24 | den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erbringen. | ||||
25 | (4) Wird die Genehmigung versagt, so bleibt der Betreiber einer | ||||
26 | Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der | ||||
27 | Betreiber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige | ||||
28 | Außerbetriebnahme oder Stilllegung frühestens wieder nach Ablauf von 24 | ||||
29 | Monaten beantragen. Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den | ||||
30 | Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis | ||||
31 | der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne | ||||
32 | zeitliche Unterbrechung fortzuführen. Kann der Betreiber einer | ||||
33 | Gasspeicheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht | ||||
34 | mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa | ||||
35 | eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung | ||||
36 | als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den | ||||
37 | Weiterbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, | ||||
38 | kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des | ||||
39 | Weiterbetriebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer | ||||
40 | Gasspeicheranlage treffen. Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der | ||||
41 | Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht möglich, so | ||||
42 | gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegenüber diesen Dritten. | ||||
43 | (5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des | ||||
44 | Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt | ||||
45 | durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert | ||||
46 | worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines | ||||
47 | Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der | ||||
48 | Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur | ||||
49 | weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eine vorläufige | ||||
50 | oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund einer Anordnung | ||||
51 | der zuständigen Behörde nach § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist, kann | ||||
52 | die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende | ||||
53 | Anordnung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert vor ihrer Anordnung | ||||
54 | die Bundesnetzagentur. Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in | ||||
55 | Verzug eine sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall wird die | ||||
56 | Bundesnetzagentur unverzüglich von der zuständigen Behörde über die Anordnung | ||||
57 | in Kenntnis gesetzt. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage ist | ||||
58 | verpflichtet, nach einer Anordnung nach Satz 1 den Speicher oder die | ||||
59 | Einrichtung unverzüglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu | ||||
60 | versetzen, soweit dies technisch möglich ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.