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Sie können sich § 26 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas | Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas | ||||
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t | 1 | Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen im | t | 1 | Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen |
2 | Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas | 2 | im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas |
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas | Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas | ||||
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t | t | 1 | (1) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen | ||
2 | erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung | ||||
3 | nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese | ||||
4 | Regelungen können zum Gegenstand haben: | ||||
5 | 1. | ||||
6 | die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG- | ||||
9 | Anlage gewähren muss, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des | ||||
12 | Anlagenbetriebs sowie | ||||
13 | 4. | ||||
14 | die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a. | ||||
15 | Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 | ||||
16 | abweichen oder diese ergänzen. | ||||
1 | Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen | 17 | (2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu | ||
2 | erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach | 18 | Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher | ||
3 | Maßgabe der §§ 27 und 28. | 19 | Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28. |
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