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Sie können sich § 35d EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Freigabeentscheidung | |||||
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t | t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen | ||
2 | mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen | ||||
3 | anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c beschaffte Gas- | ||||
4 | Optionen ganz oder teilweise ausüben darf und dass er nach § 35c Absatz 2 | ||||
5 | erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere | ||||
6 | 1. | ||||
7 | zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener | ||||
8 | Störungen in der Energieversorgung | ||||
9 | 2. | ||||
10 | zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen | ||||
11 | von Gas oder | ||||
12 | 3. | ||||
13 | zur Behebung regionaler Engpasssituationen. | ||||
14 | Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in | ||||
15 | Abweichung von § 35b Absatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung | ||||
16 | nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehalten werden dürfen. | ||||
17 | (2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft | ||||
18 | zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. Das | ||||
19 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit | ||||
20 | der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen | ||||
21 | bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung | ||||
22 | nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat. | ||||
23 | (3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments | ||||
24 | und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der | ||||
25 | sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 | ||||
26 | (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die | ||||
27 | Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. | ||||
28 | I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 | ||||
29 | (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der | ||||
30 | Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt | ||||
31 | durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) | ||||
32 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon | ||||
33 | unberührt. | ||||
34 | (4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach § 35c Absatz 2 physisch | ||||
35 | erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des | ||||
36 | Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. Der Marktgebietsverantwortliche | ||||
37 | hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die | ||||
38 | Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach | ||||
39 | Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1 gilt nicht, | ||||
40 | wenn zu erwarten ist, dass die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 oder | ||||
41 | nach der Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Folgeperiode nicht ohne | ||||
42 | Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 gewährleistet werden können oder das | ||||
43 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der | ||||
44 | Bundesnetzagentur der Veräußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt | ||||
45 | unberührt. |
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