t | | t | (1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit hat der |
| | | Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für |
| | | Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in |
| | | marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen |
| | | Ausschreibungsverfahren strategische Optionen zur Vorhaltung von Gas (Gas- |
| | | Optionen) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der |
| | | Füllstände nach § 35b zu beschaffen. |
| | | (2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einspeicherungen der Nutzer |
| | | einer Gasspeicheranlage zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1 |
| | | sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der Marktgebietsverantwortliche |
| | | nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im |
| | | Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem zur Erreichung der |
| | | Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese |
| | | umfassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschreibung von Gas-Optionen für |
| | | die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem |
| | | marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen |
| | | Ausschreibungsverfahren sowie den Erwerb physischen Gases und dessen |
| | | Einspeicherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten |
| | | Kapazitäten hierzu nicht ausreichen, kann der Marktgebietsverantwortliche die |
| | | benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei als Speicherentgelt hierfür das |
| | | durchschnittlich kostengünstigste Speicherentgelt der letzten drei |
| | | Speicherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu Grunde gelegt wird. |