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Sie können sich § 35b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; | ||
2 | Verordnungsermächtigung |
Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat vertragliche Regelungen | ||
2 | aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der | ||||
3 | nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben definieren, wonach jeweils im | ||||
4 | Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des | ||||
5 | Folgejahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen einen Füllstand nach | ||||
6 | Satz 2 aufweisen sollen. Hierbei sind in jeder Gasspeicheranlage die | ||||
7 | nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am | ||||
8 | Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den genannten Stichtagen | ||||
9 | vorzuhalten (Füllstandsvorgaben): | ||||
10 | 1. | ||||
11 | am 1. Oktober: 80 Prozent. | ||||
12 | 2. | ||||
13 | am 1. November: 90 Prozent. | ||||
14 | 3. | ||||
15 | am 1. Februar: 40 Prozent. | ||||
16 | (2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 zu | ||||
17 | gewährleisten, hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage bereits am 1. August | ||||
18 | eines Kalenderjahres einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der | ||||
19 | Füllstandsvorgaben nicht gefährdet. | ||||
20 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch | ||||
21 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den | ||||
22 | relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 | ||||
23 | festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen | ||||
24 | berücksichtigt bleibt. | ||||
25 | (4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung | ||||
26 | der Vorgaben aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine | ||||
27 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die Einhaltung der darin | ||||
28 | enthaltenen Vorgaben, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||||
29 | Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen | ||||
30 | schriftlich oder elektronisch zu erbringen. Der Betreiber einer | ||||
31 | Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch in den | ||||
32 | Gasspeicheranlagen in entsprechender Menge eingelagert ist. Zusätzlich zum | ||||
33 | Nachweis nach Satz 1 hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage der | ||||
34 | Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen insbesondere folgende | ||||
35 | Angaben zu übermitteln: | ||||
36 | 1. | ||||
37 | die prozentualen Füllstände sowie die Füllstände in Kilowattstunden, | ||||
38 | 2. | ||||
39 | den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen | ||||
40 | nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt sowie | ||||
41 | 3. | ||||
42 | sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante | ||||
43 | Informationen. | ||||
44 | Die Mitteilungen nach Satz 3 müssen elektronisch in einem mit der | ||||
45 | Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen abgestimmten | ||||
46 | Datenformat einmal wöchentlich übermittelt werden, auf Verlagen der | ||||
47 | Bundesnetzagentur oder des Marktgebietsverantwortlichen in kürzeren | ||||
48 | Zeitabständen. | ||||
49 | (5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, | ||||
50 | soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde die darin | ||||
51 | enthaltenen Vorgaben, oder Absatz 3 technisch nicht erreicht werden können, | ||||
52 | weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten | ||||
53 | Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer | ||||
54 | Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht | ||||
55 | genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig | ||||
56 | anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der | ||||
57 | Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur | ||||
58 | Verfügung zu stellen; hierzu gehört auch die Ein- und Ausspeicherleistung. | ||||
59 | (6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in einem Vertrag über die | ||||
60 | Nutzung einer Gasspeicheranlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, welche | ||||
61 | ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht genutzte Speicherkapazitäten dem | ||||
62 | Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsichtlich des | ||||
63 | Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen. Der Nutzer einer | ||||
64 | Gasspeicheranlage, dessen Speicherkapazitäten der Betreiber der | ||||
65 | Gasspeicheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, | ||||
66 | bleibt zur Zahlung der Entgelte für die Speichernutzung verpflichtet mit | ||||
67 | Ausnahme der variablen Speicherentgelte für die Ein- und Ausspeisung. Eine | ||||
68 | von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf | ||||
69 | Aufforderung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber einer Gasspeicheranlage | ||||
70 | die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz 5 nach. | ||||
71 | (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann ohne | ||||
72 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6 | ||||
73 | abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer | ||||
74 | Gasspeicheranlage ungenutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen | ||||
75 | regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich | ||||
76 | ist. Hierzu kann unter Berücksichtigung der technischen und | ||||
77 | wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere geregelt werden, ob die vom | ||||
78 | Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als | ||||
79 | unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktgebietsverantwortlichen genutzt | ||||
80 | werden dürfen. |
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