(1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der
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Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b
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bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für
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Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
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(2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen
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anzuwenden, die in Deutschland gelegen sind und mindestens einen
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Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu
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Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften
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dieses Teils ausgenommen.
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