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Sie können sich § 118 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) 1Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. 2Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. 3Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. 4Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. 5Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung. 6Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. 7Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist. 8Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit. 9Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse zu erstatten, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. 10Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023 neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn der zuständige Betreiber von Übertragungsnetzen dem Anschluss der Anlage an das Verteilernetz zugestimmt hat. 11§ 19 Absatz 2 Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverordnung ist für die Zahlungen nach Satz 9 entsprechend anzuwenden.
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(12) Auf Windenergieanlagen auf See, die bis zum 29. August 2012 eine unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und im Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
1(15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. 2I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend.
(16) (weggefallen)
(17) (weggefallen)
(18) (weggefallen)
(19) (weggefallen)
1(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. 2Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht überschreiten. 3Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
1(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr anzuwenden. 2Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. 3Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum 27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.
(23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen beginnen.
(24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet werden.
(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019
(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von höchstens 300 Megawatt erforderlich.
(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.
(29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022 kann die Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 verlangen.
(30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis zum 31. Dezember 2022 erlassen.
(31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.
(32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
1(33) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die bis zum 30. November 2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem 30. November 2020 begonnenes Vergabeverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung nach dem 30. November 2020 neu durchgeführt werden muss.
1(34) Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. 2Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. 3Der Zugang zu diesen Ladepunkten ist Dritten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.
Übergangsregelungen | Übergangsregelungen | ||||
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f | 1 | (1) (weggefallen) | f | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | (2) (weggefallen) | 2 | (2) (weggefallen) | ||
3 | (3) (weggefallen) | 3 | (3) (weggefallen) | ||
4 | (4) (weggefallen) | 4 | (4) (weggefallen) | ||
5 | (5) (weggefallen) | 5 | (5) (weggefallen) | ||
6 | (6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung | 6 | (6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung | ||
7 | elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in | 7 | elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in | ||
8 | Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab | 8 | Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab | ||
9 | Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen | 9 | Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen | ||
10 | Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. | 10 | Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. | ||
11 | Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung | 11 | Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung | ||
12 | nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge | 12 | nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge | ||
13 | nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, | 13 | nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, | ||
14 | sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des | 14 | sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des | ||
15 | Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den | 15 | Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den | ||
16 | Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, | 16 | Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, | ||
17 | wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, | 17 | wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, | ||
18 | chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem | 18 | chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem | ||
19 | Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung | 19 | Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung | ||
20 | zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz | 20 | zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz | ||
21 | eingespeist wird. Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf | 21 | eingespeist wird. Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf | ||
22 | Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund | 22 | Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund | ||
23 | technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der | 23 | technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der | ||
24 | Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen | 24 | Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen | ||
25 | Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. | 25 | Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. | ||
26 | Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der | 26 | Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der | ||
27 | verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 | 27 | verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 | ||
28 | der Stromnetzentgeltverordnung. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige | 28 | der Stromnetzentgeltverordnung. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige | ||
29 | Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden | 29 | Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden | ||
30 | Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur | 30 | Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur | ||
31 | Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren | 31 | Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren | ||
32 | Energiemenge. Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in | 32 | Energiemenge. Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in | ||
33 | denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder | 33 | denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder | ||
34 | Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende | 34 | Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende | ||
35 | Methanisierung hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind zudem von den | 35 | Methanisierung hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind zudem von den | ||
36 | Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit. Die | 36 | Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit. Die | ||
37 | Betreiber von Übertragungsnetzen haben ab dem 1. Januar 2023 | 37 | Betreiber von Übertragungsnetzen haben ab dem 1. Januar 2023 | ||
38 | nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse | 38 | nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse | ||
39 | zu erstatten, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang | 39 | zu erstatten, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang | ||
40 | von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie durch Wasserelektrolyse | 40 | von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie durch Wasserelektrolyse | ||
41 | Wasserstoff erzeugen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023 neu | 41 | Wasserstoff erzeugen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023 neu | ||
42 | errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn der zuständige Betreiber von | 42 | errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn der zuständige Betreiber von | ||
43 | Übertragungsnetzen dem Anschluss der Anlage an das Verteilernetz zugestimmt | 43 | Übertragungsnetzen dem Anschluss der Anlage an das Verteilernetz zugestimmt | ||
44 | hat. § 19 Absatz 2 Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverordnung ist für | 44 | hat. § 19 Absatz 2 Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverordnung ist für | ||
45 | die Zahlungen nach Satz 9 entsprechend anzuwenden. | 45 | die Zahlungen nach Satz 9 entsprechend anzuwenden. | ||
46 | (7) (weggefallen) | 46 | (7) (weggefallen) | ||
47 | (8) (weggefallen) | 47 | (8) (weggefallen) | ||
48 | (9) (weggefallen) | 48 | (9) (weggefallen) | ||
49 | (10) (weggefallen) | 49 | (10) (weggefallen) | ||
50 | (11) (weggefallen) | 50 | (11) (weggefallen) | ||
51 | (12) Auf Windenergieanlagen auf See, die bis zum 29. August 2012 eine | 51 | (12) Auf Windenergieanlagen auf See, die bis zum 29. August 2012 eine | ||
52 | unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und im Falle | 52 | unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und im Falle | ||
53 | der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die | 53 | der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die | ||
54 | Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, | 54 | Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, | ||
55 | ist § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 geltenden Fassung | 55 | ist § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 geltenden Fassung | ||
56 | anzuwenden. | 56 | anzuwenden. | ||
57 | (13) (weggefallen) | 57 | (13) (weggefallen) | ||
58 | (14) (weggefallen) | 58 | (14) (weggefallen) | ||
59 | (15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs | 59 | (15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs | ||
60 | vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 | 60 | vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 | ||
61 | Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend. | 61 | Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend. | ||
62 | (16) (weggefallen) | 62 | (16) (weggefallen) | ||
63 | (17) (weggefallen) | 63 | (17) (weggefallen) | ||
64 | (18) (weggefallen) | 64 | (18) (weggefallen) | ||
65 | (19) (weggefallen) | 65 | (19) (weggefallen) | ||
66 | (20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle | 66 | (20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle | ||
67 | Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den | 67 | Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den | ||
68 | bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie- | 68 | bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie- | ||
69 | auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für | 69 | auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für | ||
70 | das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 | 70 | das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 | ||
71 | und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen | 71 | und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen | ||
72 | Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch | 72 | Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch | ||
73 | eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht überschreiten. Der | 73 | eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht überschreiten. Der | ||
74 | Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nordsee | 74 | Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nordsee | ||
75 | die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See- | 75 | die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See- | ||
76 | Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem | 76 | Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem | ||
77 | Jahr 2022 vorsehen. | 77 | Jahr 2022 vorsehen. | ||
78 | (21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage | 78 | (21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage | ||
79 | nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der | 79 | nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der | ||
80 | am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e | 80 | am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e | ||
81 | in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. | 81 | in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. | ||
82 | (22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr anzuwenden. | 82 | (22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr anzuwenden. | ||
83 | Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der | 83 | Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der | ||
84 | vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung | 84 | vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung | ||
85 | bis zum 27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der | 85 | bis zum 27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der | ||
86 | vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. | 86 | vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. | ||
87 | (23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur | 87 | (23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur | ||
88 | leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der | 88 | leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der | ||
89 | Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 | 89 | Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 | ||
90 | Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 | 90 | Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 | ||
91 | Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge | 91 | Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge | ||
92 | beim jeweiligen Unternehmen beginnen. | 92 | beim jeweiligen Unternehmen beginnen. | ||
93 | (24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung | 93 | (24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung | ||
94 | durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet | 94 | durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet | ||
95 | werden. | 95 | werden. | ||
96 | (25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als | 96 | (25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als | ||
97 | bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen | 97 | bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen | ||
98 | wurden und für sie vor dem 27. April 2019 | 98 | wurden und für sie vor dem 27. April 2019 | ||
99 | 1. | 99 | 1. | ||
100 | eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes- | 100 | eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes- | ||
101 | Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder | 101 | Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder | ||
102 | 2. | 102 | 2. | ||
103 | der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine | 103 | der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine | ||
104 | Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist. | 104 | Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist. | ||
105 | Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage | 105 | Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage | ||
106 | verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu | 106 | verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu | ||
107 | erklären. | 107 | erklären. | ||
t | t | 108 | (25a) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1, die vor dem 1. Oktober 2021 | ||
109 | durchgeführt worden sind, ist § 13a in der bis zum 30. September 2021 | ||||
110 | geltenden Fassung anzuwenden. Für Anlagen nach § 3 Nummer 1 des | ||||
111 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden | ||||
112 | Inbetriebnahmebegriff nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar | ||||
113 | 2012 in Betrieb genommen worden sind, und für KWK-Anlagen, die vor dem 1. | ||||
114 | Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer | ||||
115 | 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des angemessenen | ||||
116 | finanziellen Ausgleichs 100 Prozent der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind. | ||||
108 | (26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b | 117 | (26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b | ||
109 | höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von | 118 | höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von | ||
110 | höchstens 300 Megawatt erforderlich. | 119 | höchstens 300 Megawatt erforderlich. | ||
111 | (27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 12. Dezember 2019 bei | 120 | (27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 12. Dezember 2019 bei | ||
112 | der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des 11. | 121 | der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des 11. | ||
113 | Dezember 2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. | 122 | Dezember 2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. | ||
114 | (28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige | 123 | (28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige | ||
115 | Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür | 124 | Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür | ||
116 | erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz | 125 | erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz | ||
117 | 3 festgelegt hat. | 126 | 3 festgelegt hat. | ||
118 | (29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr | 127 | (29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr | ||
119 | 2022 kann die Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern | 128 | 2022 kann die Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern | ||
120 | von Elektrizitätsverteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 | 129 | von Elektrizitätsverteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 | ||
121 | verlangen. | 130 | verlangen. | ||
122 | (30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig | 131 | (30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig | ||
123 | bis zum 31. Dezember 2022 erlassen. | 132 | bis zum 31. Dezember 2022 erlassen. | ||
124 | (31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des | 133 | (31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des | ||
125 | Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. | 134 | Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. | ||
126 | Januar 2024 durchzuführen. | 135 | Januar 2024 durchzuführen. | ||
127 | (32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 | 136 | (32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 | ||
128 | geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie | 137 | geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie | ||
129 | Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende | 138 | Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende | ||
130 | Geschäftsjahr anzuwenden. | 139 | Geschäftsjahr anzuwenden. | ||
131 | (33) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die bis zum 30. | 140 | (33) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die bis zum 30. | ||
132 | November 2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, ist § 11 Absatz 3 in der | 141 | November 2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, ist § 11 Absatz 3 in der | ||
133 | bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist auch | 142 | bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist auch | ||
134 | anzuwenden, wenn ein bereits vor dem 30. November 2020 begonnenes | 143 | anzuwenden, wenn ein bereits vor dem 30. November 2020 begonnenes | ||
135 | Vergabeverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung nach dem 30. November | 144 | Vergabeverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung nach dem 30. November | ||
136 | 2020 neu durchgeführt werden muss. | 145 | 2020 neu durchgeführt werden muss. | ||
137 | (34) Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen | 146 | (34) Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen | ||
138 | bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden | 147 | bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden | ||
139 | sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen | 148 | sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen | ||
140 | Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. Betreiber von | 149 | Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. Betreiber von | ||
141 | Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese | 150 | Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese | ||
142 | Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 | 151 | Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 | ||
143 | anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die | 152 | anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die | ||
144 | Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. Der | 153 | Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. Der | ||
145 | Zugang zu diesen Ladepunkten ist Dritten zu angemessenen und | 154 | Zugang zu diesen Ladepunkten ist Dritten zu angemessenen und | ||
146 | diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. | 155 | diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. |
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