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Sie können sich § 13a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt verpflichtet, auf Anforderung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, gegen eine angemessene Vergütung die Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen. Eine Anpassung umfasst auch die Anforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die
(2) Die Vergütung für eine nach Absatz 1 Satz 1 angeforderte Anpassung ist angemessen, wenn sie den Betreiber der Anlage wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Eine angemessene Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
(3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.
(4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden, wobei sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2015 nur anzuwenden sind, wenn und soweit die Betreiber von Erzeugungsanlagen dadurch nicht schlechter stehen, als sie durch die tatsächlich von den Betreibern von Übertragungsnetzen in diesem Zeitraum gezahlte jeweilige Vergütung stünden.
Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung | Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich | ||||
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t | 1 | Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung | t | 1 | Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich |
Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung | Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich | ||||
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n | 1 | (1) Für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer | n | ||
2 | 3 sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer | 1 | (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer | ||
3 | Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt verpflichtet, auf Anforderung | 2 | Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung | ||
4 | durch die Betreiber von Übertragungsnetzen und erforderlichenfalls in | 3 | oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber | ||
5 | Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden | 4 | jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch | ||
6 | ist, gegen eine angemessene Vergütung die Wirkleistungs- oder | 5 | Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder | ||
7 | Blindleistungseinspeisung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen. Eine | 6 | Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die | ||
8 | Anpassung umfasst auch die Anforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus | 7 | Anpassung zu dulden. Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung einer | ||
9 | Anlagen, die | 8 | Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die | ||
10 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 11 | derzeit nicht einspeisen oder beziehen und erforderlichenfalls erst | n | 10 | derzeit keine elektrische Energie erzeugen oder beziehen und |
12 | betriebsbereit gemacht werden müssen oder | 11 | erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder | ||
13 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 14 | zur Erfüllung der Anforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs eine | n | 13 | zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeugung oder eines Bezugs eine |
15 | geplante Revision verschieben müssen. | 14 | geplante Revision verschieben müssen. | ||
n | 16 | (2) Die Vergütung für eine nach Absatz 1 Satz 1 angeforderte Anpassung ist | n | 15 | (1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder |
17 | angemessen, wenn sie den Betreiber der Anlage wirtschaftlich weder besser noch | 16 | Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der | ||
18 | schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Eine angemessene Vergütung | 17 | Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage | ||
19 | nach Absatz 1 Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, wenn und soweit diese | 18 | nach Absatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. | ||
19 | Der Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den | ||||
20 | Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs. Ist | ||||
21 | der Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten, erfolgt | ||||
22 | der bilanzielle Ausgleich abweichend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den | ||||
23 | der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung durchführt. Der | ||||
24 | Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich | ||||
25 | über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung | ||||
26 | unterrichten. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den | ||||
27 | Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 | ||||
28 | unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die | ||||
29 | Dauer und die Gründe der Anpassung unterrichten. | ||||
30 | (2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Anpassung ist zwischen dem | ||||
31 | Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung | ||||
32 | oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen. | ||||
33 | Der finanzielle Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage | ||||
34 | unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich | ||||
35 | weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Ein | ||||
36 | angemessener finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, | ||||
20 | durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder | 37 | wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder | ||
21 | Blindleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des | 38 | Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des | ||
22 | Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind: | 39 | Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind: | ||
23 | 1. | 40 | 1. | ||
n | 24 | die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Einspeisung | n | 41 | die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung |
25 | (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs, | 42 | (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs, | ||
26 | 2. | 43 | 2. | ||
27 | den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der | 44 | den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der | ||
n | 28 | Einspeisung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch), | n | 45 | Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch), |
29 | 3. | 46 | 3. | ||
30 | die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die | 47 | die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die | ||
n | 31 | Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen, und | n | 48 | Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen, |
32 | 4. | 49 | 4. | ||
33 | die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach | 50 | die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach | ||
34 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach | 51 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach | ||
n | 35 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | n | 52 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und |
53 | 5. | ||||
54 | im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 | ||||
55 | Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 | ||||
56 | Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entgangenen Einnahmen zuzüglich | ||||
57 | der zusätzlichen Aufwendungen. | ||||
36 | Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen | 58 | Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen | ||
n | 37 | Betreiber eines Übertragungsnetzes. | n | 59 | Betreiber eines Übertragungsnetzes. Abweichend von Satz 2 ist der bilanzielle |
60 | Ausgleich nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der Strom nach § 59 des | ||||
61 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten ist. | ||||
38 | (3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz 2 | 62 | (3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz 2 | ||
39 | Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen | 63 | Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen | ||
40 | Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen | 64 | Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen | ||
41 | Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das | 65 | Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das | ||
42 | Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach | 66 | Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach | ||
43 | Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung | 67 | Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung | ||
44 | betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen. | 68 | betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen. | ||
45 | (4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung | 69 | (4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung | ||
46 | nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und | 70 | nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und | ||
47 | eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet. | 71 | eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet. | ||
t | 48 | (5) Die Absätze 2 bis 4 sind ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden, wobei sie in | t | 72 | (5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung mit dem Betreiber |
49 | dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2015 nur anzuwenden sind, | 73 | desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen | ||
50 | wenn und soweit die Betreiber von Erzeugungsanlagen dadurch nicht schlechter | 74 | zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die das Anschlussnetz mit dem Netz | ||
51 | stehen, als sie durch die tatsächlich von den Betreibern von | 75 | des anfordernden Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen vorgelagerten | ||
52 | Übertragungsnetzen in diesem Zeitraum gezahlte jeweilige Vergütung stünden. | 76 | Netzbetreibern, die durch die Maßnahme betroffen sind. Trifft ein | ||
77 | nachgelagerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen nach Absatz 1 und | ||||
78 | konkurrieren diese Maßnahmen mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbetreibers | ||||
79 | nach Absatz 1, so sollen insoweit die Maßnahmen des nachgelagerten | ||||
80 | Netzbetreibers in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines | ||||
81 | Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursache für eine Maßnahme nach Absatz 1 | ||||
82 | liegt, muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausführt oder nach § 14 Absatz | ||||
83 | 1c Satz 1 zu ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen und finanziellen | ||||
84 | Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch nach § | ||||
85 | 14 Absatz 1c Satz 2 besteht. |
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