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Sie können sich § 11b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die elektrische Energie erzeugen, oder solche errichten, verwalten oder betreiben, sofern
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn
(3) 1Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation durch. 2Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, diese zu verwalten und zu betreiben. 3Kann die Regulierungsbehörde dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. 4Mit dem Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch das Eigentum gegen Zahlung des Restbuchwertes zu übertragen. 5Mit Übertragung des Eigentums erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. 6Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 7Nach erfolgter Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden, solange über die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ein Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 durchgeführt wurde.
(4) Während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für Batteriespeicheranlagen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich um Batteriespeicheranlagen im Eigentum
(5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen.
Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz | Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz | ||||
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t | 1 | Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz | t | 1 | Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz |
Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz | Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz | ||||
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f | 1 | (1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von | f | 1 | (1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von |
2 | Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die | 2 | Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die | ||
3 | elektrische Energie erzeugen, oder solche errichten, verwalten oder betreiben, | 3 | elektrische Energie erzeugen, oder solche errichten, verwalten oder betreiben, | ||
4 | sofern | 4 | sofern | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2 auf Antrag des Netzbetreibers | 6 | die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2 auf Antrag des Netzbetreibers | ||
7 | genehmigt hat oder | 7 | genehmigt hat oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Regulierungsbehörde dies für Energiespeicheranlagen, die vollständig | 9 | die Regulierungsbehörde dies für Energiespeicheranlagen, die vollständig | ||
10 | integrierte Netzkomponenten darstellen, durch Festlegung gegenüber allen oder | 10 | integrierte Netzkomponenten darstellen, durch Festlegung gegenüber allen oder | ||
11 | einer Gruppe von Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet hat; sofern eine | 11 | einer Gruppe von Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet hat; sofern eine | ||
12 | vollständig integrierte Netzkomponente nicht bereits von einer solchen | 12 | vollständig integrierte Netzkomponente nicht bereits von einer solchen | ||
13 | Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulierungsbehörde eine Genehmigung auf | 13 | Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulierungsbehörde eine Genehmigung auf | ||
14 | Antrag des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen. | 14 | Antrag des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen. | ||
15 | (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, | 15 | (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, | ||
16 | wenn | 16 | wenn | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nachgewiesen hat, dass | 18 | der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nachgewiesen hat, dass | ||
19 | die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 | 19 | die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in | 21 | notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in | ||
22 | effizienter Weise nachkommen kann, | 22 | effizienter Weise nachkommen kann, | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, | 24 | neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, | ||
25 | um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder | 25 | um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder | ||
26 | zu verkaufen, und | 26 | zu verkaufen, und | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein offenes, | 28 | der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein offenes, | ||
29 | transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 11a | 29 | transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 11a | ||
30 | durchgeführt hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das | 30 | durchgeführt hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das | ||
31 | technische Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 | 31 | technische Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 | ||
32 | geprüft hat, und | 32 | geprüft hat, und | ||
33 | a) | 33 | a) | ||
34 | der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den Zuschlag nach § 11a | 34 | der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den Zuschlag nach § 11a | ||
35 | Absatz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder zum Betrieb der | 35 | Absatz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder zum Betrieb der | ||
36 | Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten erteilen | 36 | Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten erteilen | ||
37 | konnte, oder | 37 | konnte, oder | ||
38 | b) | 38 | b) | ||
39 | sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausstellt, dass dieser | 39 | sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausstellt, dass dieser | ||
40 | die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 angebotene | 40 | die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 angebotene | ||
41 | Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann. | 41 | Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann. | ||
42 | (3) Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | 42 | (3) Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | ||
43 | erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der | 43 | erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der | ||
44 | Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 und danach in | 44 | Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 und danach in | ||
45 | regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation | 45 | regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation | ||
46 | durch. Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen | 46 | durch. Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen | ||
47 | Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der | 47 | Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der | ||
48 | Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage | 48 | Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage | ||
49 | sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, | 49 | sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, | ||
50 | diese zu verwalten und zu betreiben. Kann die Regulierungsbehörde dies mit | 50 | diese zu verwalten und zu betreiben. Kann die Regulierungsbehörde dies mit | ||
51 | hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber | 51 | hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber | ||
52 | eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung der | 52 | eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung der | ||
53 | Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in Verbindung mit | 53 | Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in Verbindung mit | ||
54 | Absatz 2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen | 54 | Absatz 2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen | ||
55 | Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange der | 55 | Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange der | ||
56 | Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. Mit dem Betrieb der | 56 | Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. Mit dem Betrieb der | ||
57 | Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch das Eigentum gegen | 57 | Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch das Eigentum gegen | ||
58 | Zahlung des Restbuchwertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigentums | 58 | Zahlung des Restbuchwertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigentums | ||
59 | erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. Die Verpflichtung nach den | 59 | erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. Die Verpflichtung nach den | ||
60 | Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach erfolgter | 60 | Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach erfolgter | ||
61 | Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage | 61 | Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage | ||
62 | im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert | 62 | im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert | ||
63 | werden, solange über die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ein | 63 | werden, solange über die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ein | ||
64 | Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes | 64 | Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes | ||
65 | besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine | 65 | besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine | ||
66 | Ausschreibung nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 | 66 | Ausschreibung nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 | ||
67 | durchgeführt wurde. | 67 | durchgeführt wurde. | ||
68 | (4) Während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für | 68 | (4) Während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für | ||
69 | Batteriespeicheranlagen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich um | 69 | Batteriespeicheranlagen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich um | ||
70 | Batteriespeicheranlagen im Eigentum | 70 | Batteriespeicheranlagen im Eigentum | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine | 72 | eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine | ||
73 | Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines | 73 | Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines | ||
74 | Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum | 74 | Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum | ||
75 | 4. Juli 2019 erfolgte, und | 75 | 4. Juli 2019 erfolgte, und | ||
76 | 2. | 76 | 2. | ||
77 | die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das | 77 | die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das | ||
78 | Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder werden und die | 78 | Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder werden und die | ||
79 | ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und | 79 | ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und | ||
n | 80 | zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 | n | 80 | zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz |
81 | Nummer 1 dienen. | 81 | 1 Nummer 1 dienen. | ||
82 | Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach | 82 | Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach | ||
83 | Eintritt der Störung und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 | 83 | Eintritt der Störung und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 | ||
t | 84 | Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann. | t | 84 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann. |
85 | (5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | 85 | (5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | ||
86 | Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 | 86 | Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 | ||
87 | Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1 Nummer 2 | 87 | Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1 Nummer 2 | ||
88 | zweiter Halbsatz zu treffen. | 88 | zweiter Halbsatz zu treffen. |
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