Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas
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gemäß § 15a Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf
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eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass
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im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt
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ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde
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gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der
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Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem
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geringfügigen Umfang ausweisen. Die Entscheidung nach § 15a Absatz 3 Satz
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5 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist,
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um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.
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