(1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträgen, beschränkt persönlichen
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Dienstbarkeiten oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintragung einer
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beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorsehen, für Grundstücke, die
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Errichtung und der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestattet, so sind
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diese im Zweifel so auszulegen, dass von ihnen auch die Errichtung und der
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Betrieb der Leitungen zum Transport von Wasserstoff umfasst ist. Dies
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umfasst auch die Begriffe „Gasleitung“, „Ferngasleitung“ oder „Erdgasleitung“.
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(2) Solange zugunsten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
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Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen einschließlich
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Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör bestehen, gelten diese auch
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für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten
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Laufzeit fort.
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(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben
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die Gemeinden dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffentlichen
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Verkehrswege auf Basis von Wegenutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu
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stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gelten,
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einschließlich der Gestattungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für
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Wasserstoffleitungen, und deren Bedingungen nicht schlechter sein dürfen als
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die der Verträge nach Absatz 2 Satz 1.
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