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Sie können sich § 110 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) § 12h, § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes keine Anwendung.
(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
(4) 1Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. 2Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. 3§ 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
Geschlossene Verteilernetze | Geschlossene Verteilernetze | ||||
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t | 1 | Geschlossene Verteilernetze | t | 1 | Geschlossene Verteilernetze |
Geschlossene Verteilernetze | Geschlossene Verteilernetze | ||||
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n | 1 | (1) § 12h, § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a | n | 1 | (1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, |
2 | und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines | 2 | 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die | ||
3 | geschlossenen Verteilernetzes keine Anwendung. | 3 | §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes | ||
4 | nicht anzuwenden. | ||||
4 | (2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie | 5 | (2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie | ||
5 | zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch | 6 | zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch | ||
6 | begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in | 7 | begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in | ||
7 | dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, | 8 | dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, | ||
8 | wenn | 9 | wenn | ||
9 | 1. | 10 | 1. | ||
10 | die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes | 11 | die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes | ||
11 | aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind | 12 | aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind | ||
12 | oder | 13 | oder | ||
13 | 2. | 14 | 2. | ||
14 | mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber | 15 | mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber | ||
15 | oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der | 16 | oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der | ||
16 | Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über | 17 | Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über | ||
17 | künftige Anteile sind zu berücksichtigen. | 18 | künftige Anteile sind zu berücksichtigen. | ||
18 | Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den | 19 | Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den | ||
19 | Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine | 20 | Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine | ||
20 | geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein | 21 | geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein | ||
21 | Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder | 22 | Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder | ||
22 | Betreiber des Netzes unterhalten. | 23 | Betreiber des Netzes unterhalten. | ||
23 | (3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss | 24 | (3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss | ||
24 | folgende Angaben enthalten: | 25 | folgende Angaben enthalten: | ||
25 | 1. | 26 | 1. | ||
26 | Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers, | 27 | Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers, | ||
27 | 2. | 28 | 2. | ||
t | 28 | Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 | t | 29 | Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5, |
29 | der Gasnetzentgeltverordnung, | ||||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | Anzahl der versorgten Haushaltskunden, | 31 | Anzahl der versorgten Haushaltskunden, | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder | 33 | vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder | ||
34 | dem das Verteilernetz angeschlossen ist, | 34 | dem das Verteilernetz angeschlossen ist, | ||
35 | 5. | 35 | 5. | ||
36 | weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt. | 36 | weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt. | ||
37 | Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung | 37 | Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung | ||
38 | der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz. | 38 | der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz. | ||
39 | (4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine | 39 | (4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine | ||
40 | Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet | 40 | Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet | ||
41 | insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der | 41 | insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der | ||
42 | Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber | 42 | Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber | ||
43 | des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der | 43 | des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der | ||
44 | Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an | 44 | Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an | ||
45 | das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der | 45 | das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der | ||
46 | allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere | 46 | allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere | ||
47 | Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder | 47 | Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder | ||
48 | Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 | 48 | Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 | ||
49 | und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung. | 49 | und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung. |
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