Sie können sich § 94 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 94 EnWG vollständige alte Fassung
§ 94 EnWG
Zwangsgeld
1Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen.2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.
Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie
3
kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
3
Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn
4
anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1000 Euro und
4
Millionen Euro.
5
höchstens zehn Millionen Euro.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.