Lade...
Lade...
Sie können sich § 90 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Kostentragung und -festsetzung | Kostentragung und -festsetzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Kostentragung und -festsetzung | t | 1 | Kostentragung und -festsetzung |
Kostentragung und -festsetzung | Kostentragung und -festsetzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht | f | 1 | Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht |
2 | anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der | 2 | anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der | ||
3 | Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu | 3 | Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu | ||
4 | erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter | 4 | erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter | ||
5 | Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden | 5 | Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden | ||
t | 6 | veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die | t | 6 | veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des |
7 | öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen | ||||
8 | notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den | ||||
9 | in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai | ||||
10 | 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des | ||||
11 | Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, | ||||
12 | bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die | ||||
7 | Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und | 13 | Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und | ||
8 | die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. | 14 | die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.