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Sie können sich § 57a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien in Einklang steht.
(3) 1Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zu genügen. 2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
Überprüfungsverfahren | Überprüfungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der | f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der |
2 | Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von | 2 | Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von | ||
3 | einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im | 3 | einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im | ||
n | 4 | Einklang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der | n | 4 | Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie 2009/73/EG, der |
5 | Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach | 5 | Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach | ||
6 | diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht. | 6 | diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht. | ||
7 | (2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung | 7 | (2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung | ||
8 | einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den | 8 | einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den | ||
9 | grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die | 9 | grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die | ||
n | 10 | fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn sie der | n | 10 | fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die |
11 | Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht | 11 | Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen | ||
12 | mit den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der | 12 | Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der | ||
13 | Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen | 13 | Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder mit den gemäß der | ||
14 | Leitlinien in Einklang steht. | 14 | Richtlinie (EU) 2019/944 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 | ||
15 | erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht. | ||||
15 | (3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung | 16 | (3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu | ||
16 | nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme | 17 | ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für | ||
17 | der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach | 18 | die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach | ||
19 | 1. | ||||
20 | Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944, | ||||
21 | 2. | ||||
18 | Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2 der | 22 | Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder | ||
19 | Richtlinie 2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 | 23 | 3. | ||
24 | Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942. | ||||
20 | zu genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben | 25 | Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. | ||
21 | unberührt. | ||||
22 | (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das | 26 | (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das | ||
t | 23 | Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe b der | t | 27 | Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der |
24 | Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie | 28 | Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie | ||
25 | 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben. | 29 | 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben. | ||
26 | (5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und | 30 | (5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und | ||
27 | Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt. | 31 | Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt. |
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