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(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist insbesondere zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung
Allgemeine Zuständigkeit | Allgemeine Zuständigkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Allgemeine Zuständigkeit | t | 1 | Allgemeine Zuständigkeit |
Allgemeine Zuständigkeit | Allgemeine Zuständigkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für | f | 1 | (1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für |
2 | Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) | 2 | Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) | ||
3 | und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr. | 3 | und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr. | ||
4 | (2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt | 4 | (2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a, | 6 | die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für | 8 | die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für | ||
9 | den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a, | 9 | den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, | 11 | die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, | ||
12 | soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung | 12 | soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung | ||
13 | vorgesehen sind, | 13 | vorgesehen sind, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in | 15 | die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in | ||
16 | Verbindung mit den §§ 6a bis 7a, | 16 | Verbindung mit den §§ 6a bis 7a, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von | 18 | die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von | ||
n | 19 | Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a, | n | 19 | Energieversorgungsnetzen nach § 14 Absatz 1 und 3, §§ 14a, 14b und 15 bis 16a, |
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit | 21 | die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit | ||
22 | Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und | 22 | Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und | ||
23 | wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die | 23 | wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die | ||
24 | Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige | 24 | Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige | ||
25 | Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung | 25 | Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung | ||
26 | vorgesehen sind, | 26 | vorgesehen sind, | ||
27 | 7. | 27 | 7. | ||
28 | die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19, | 28 | die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19, | ||
29 | 8. | 29 | 8. | ||
30 | die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung | 30 | die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung | ||
31 | nach § 33, | 31 | nach § 33, | ||
32 | 9. | 32 | 9. | ||
33 | die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 | 33 | die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 | ||
n | 34 | und 4 und | n | 34 | und 4, |
35 | 10. | 35 | 10. | ||
36 | die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und | 36 | die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und | ||
37 | Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2, | 37 | Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2, | ||
n | n | 38 | 11. | ||
39 | die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 | ||||
40 | Satz 1 Nummer 7 und 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur | ||||
41 | wahrnehmen kann, und | ||||
42 | 12. | ||||
43 | die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b | ||||
44 | Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. | ||||
38 | soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- | 45 | soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- | ||
39 | oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder | 46 | oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder | ||
40 | mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder | 47 | mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder | ||
41 | Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 | 48 | Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 | ||
42 | und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von | 49 | und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von | ||
43 | Biogasanlagen im Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl der | 50 | Biogasanlagen im Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl der | ||
44 | angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr | 51 | angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr | ||
45 | 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres | 52 | 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres | ||
46 | jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche | 53 | jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche | ||
47 | oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des | 54 | oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des | ||
48 | behördlichen Verfahrens zuständig war. | 55 | behördlichen Verfahrens zuständig war. | ||
49 | (3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer | 56 | (3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer | ||
50 | bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der | 57 | bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der | ||
51 | Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Ist zur Wahrung | 58 | Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Ist zur Wahrung | ||
52 | gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine | 59 | gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine | ||
53 | bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die | 60 | bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die | ||
54 | Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes | 61 | Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes | ||
55 | vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist insbesondere zuständig für | 62 | vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist insbesondere zuständig für | ||
56 | die bundesweit einheitliche Festlegung | 63 | die bundesweit einheitliche Festlegung | ||
57 | 1. | 64 | 1. | ||
58 | von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24, | 65 | von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24, | ||
59 | 2. | 66 | 2. | ||
60 | von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24, | 67 | von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24, | ||
61 | 3. | 68 | 3. | ||
62 | von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der | 69 | von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der | ||
n | 63 | Effizienzwerte nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 und | n | 70 | Effizienzwerte sowie zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitverzugs beim |
71 | Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich nach den Verordnungen nach § 21a | ||||
72 | Absatz 6, | ||||
64 | 4. | 73 | 4. | ||
65 | des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach § | 74 | des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach § | ||
t | 66 | 21a Absatz 6. | t | 75 | 21a Absatz 6, |
76 | 5. | ||||
77 | Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer Verordnung | ||||
78 | nach § 21a Absatz 6 und | ||||
79 | 6. | ||||
80 | von Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von vollständig | ||||
81 | integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in | ||||
82 | Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. | ||||
67 | Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne | 83 | Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne | ||
68 | des Satzes 2 zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Bereiche betreffen, | 84 | des Satzes 2 zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Bereiche betreffen, | ||
69 | hat sie vor einer Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit | 85 | hat sie vor einer Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit | ||
70 | dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Die | 86 | dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Die | ||
71 | Bundesnetzagentur berücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des | 87 | Bundesnetzagentur berücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des | ||
72 | Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur bei ihrer Festlegung so weit wie | 88 | Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur bei ihrer Festlegung so weit wie | ||
73 | möglich. | 89 | möglich. |
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