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Gasversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden oder Betreiber von gasbetriebenen Fernwärmeanlagen beliefern, haben zu gewährleisten, dass
Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas | Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas | ||||
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t | 1 | Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas | t | 1 | Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas |
Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas | Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas | ||||
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n | 1 | Gasversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden oder Betreiber von | n | 1 | Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in |
2 | gasbetriebenen Fernwärmeanlagen beliefern, haben zu gewährleisten, dass | 2 | Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments | ||
3 | und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der | ||||
4 | sicheren Gasversorgung und zur Abschaffung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 | ||||
5 | (Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) genannten Fällen versorgt werden die von | ||||
6 | ihnen direkt belieferten | ||||
3 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 4 | die von ihnen direkt belieferten Haushaltskunden und | n | 8 | Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei |
9 | denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im | ||||
10 | Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung | ||||
11 | beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird, | ||||
5 | 2. | 12 | 2. | ||
t | 6 | Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein | t | 13 | grundlegenden soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der |
14 | Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. | ||||
15 | Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz, | ||||
16 | 3. | ||||
17 | Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 | ||||
7 | Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen | 18 | liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind | ||
8 | Brennstoffwechsel vornehmen können, | 19 | und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die | ||
9 | mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des | 20 | Wärmelieferung benötigt wird. | ||
10 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur | 21 | Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen | ||
11 | Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung | ||||
12 | (EU) Nr. 994/2010 genannten Fällen versorgt werden. Darüber hinaus haben | ||||
13 | Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung der | ||||
14 | Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage | 22 | Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher | ||
15 | Haushaltskunden sowie Fernwärmeanlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 mit | 23 | Gasnachfrage Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu | ||
16 | Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen | 24 | versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. | ||
17 | zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Haushaltskunden | 25 | Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne des Satzes 1 | ||
18 | mit Erdgas kann insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zurückgegriffen | 26 | Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen | ||
19 | werden. | 27 | zurückgegriffen werden. |
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