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Sie können sich § 42 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
(3) 1Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) 1Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. 2Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden. 3Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen.
(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(7) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden. 2Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten, soweit sie den Anteil an erneuerbaren Energien betreffen, an das Umweltbundesamt. 3Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Meldezeitpunkt machen. 4Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.
(8) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. 2Solange eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen.
Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung | Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung |
Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung | Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage | f | 1 | (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage |
2 | zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem | 2 | zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem | ||
3 | Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität | 3 | Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität | ||
4 | anzugeben: | 4 | anzugeben: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und | 6 | den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und | ||
n | 7 | sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG- | n | 7 | sonstige fossile Energieträger, Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, |
8 | Umlage, Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneuerbare | 8 | erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht finanziert aus der EEG-Umlage) | ||
9 | Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder | 9 | an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im Land des Liefervertrags im | ||
10 | vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind | 10 | letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines | ||
11 | jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben; | 11 | Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf | 13 | Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf | ||
14 | Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in | 14 | Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in | ||
15 | Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen | 15 | Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen | ||
16 | sind. | 16 | sind. | ||
17 | (2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den | 17 | (2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den | ||
18 | entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu | 18 | entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu | ||
19 | ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch | 19 | ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch | ||
20 | visualisierter Form darzustellen. | 20 | visualisierter Form darzustellen. | ||
21 | (3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs | 21 | (3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs | ||
22 | an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem | 22 | an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem | ||
23 | Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den | 23 | Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den | ||
n | 24 | verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die | n | 24 | verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der |
25 | Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt. | 25 | Maßgabe, dass zusätzlich zu den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der | ||
26 | Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage als | ||||
27 | Energieträger anzugeben ist. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die | ||||
28 | keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen Energieträgermixen | ||||
29 | vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils | ||||
30 | der „erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ als | ||||
31 | „Unternehmensverkaufsmix“ aus. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und | ||||
32 | 2 bleiben davon unberührt. | ||||
26 | (4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in | 33 | (4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in | ||
27 | Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der | 34 | Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der | ||
28 | ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer | 35 | ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer | ||
29 | 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu | 36 | 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu | ||
30 | legen. Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor | 37 | legen. Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor | ||
31 | seiner Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von | 38 | seiner Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von | ||
32 | Strommengen vermieden werden. Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz | 39 | Strommengen vermieden werden. Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz | ||
33 | 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 | 40 | 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 | ||
34 | Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen. | 41 | Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen. | ||
35 | (5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der | 42 | (5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der | ||
36 | Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das | 43 | Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das | ||
37 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen | 44 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen | ||
38 | 1. | 45 | 1. | ||
39 | Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch | 46 | Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch | ||
40 | die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 47 | die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||
41 | entwertet wurden, | 48 | entwertet wurden, | ||
42 | 2. | 49 | 2. | ||
43 | Strom, der aus der EEG-Umlage finanziert wird, unter Beachtung der | 50 | Strom, der aus der EEG-Umlage finanziert wird, unter Beachtung der | ||
44 | Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder | 51 | Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder | ||
45 | 3. | 52 | 3. | ||
46 | Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten | 53 | Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten | ||
47 | Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist. | 54 | Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist. | ||
48 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, für den Anteil von Strom | 55 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, für den Anteil von Strom | ||
49 | aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, unter Beachtung der | 56 | aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, unter Beachtung der | ||
50 | Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung | 57 | Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung | ||
51 | auszuweisen, in welchem Umfang dieser Stromanteil in regionalem Zusammenhang | 58 | auszuweisen, in welchem Umfang dieser Stromanteil in regionalem Zusammenhang | ||
52 | zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn Regionalnachweise durch die | 59 | zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn Regionalnachweise durch die | ||
53 | zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 60 | zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||
54 | entwertet wurden. | 61 | entwertet wurden. | ||
55 | (6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer | 62 | (6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer | ||
56 | Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten | 63 | Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten | ||
57 | so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen | 64 | so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen | ||
58 | können. | 65 | können. | ||
59 | (7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich | 66 | (7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich | ||
60 | zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 | 67 | zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 | ||
61 | bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der | 68 | bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der | ||
62 | Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu | 69 | Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu | ||
t | 63 | melden. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten, soweit sie den Anteil | t | 70 | melden. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der |
64 | an erneuerbaren Energien betreffen, an das Umweltbundesamt. Die | 71 | Überprüfung des Anteils an erneuerbaren Energien einschließlich | ||
65 | Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Meldezeitpunkt machen. | 72 | unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an das | ||
66 | Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form | 73 | Umweltbundesamt. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang | ||
67 | elektronisch zu übermitteln. | 74 | und Meldezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die | ||
68 | (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht | 75 | Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln. | ||
69 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der | 76 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | ||
70 | Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine bundesweit | 77 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | ||
71 | vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des Energieträgermixes für | 78 | durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
72 | Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend | 79 | Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, | ||
73 | von Absatz 4 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur | 80 | insbesondere für eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung | ||
74 | Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Solange | 81 | des Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig | ||
75 | eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur | 82 | zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur | ||
76 | berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu | 83 | Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach | ||
77 | bestimmen. | 84 | den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverordnung nicht | ||
85 | erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 | ||||
86 | durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen. |
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