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Sie können sich § 41c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass | ||
2 | Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen | ||||
3 | Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich | ||||
4 | Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem | ||||
5 | sie verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der | ||||
6 | Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, in Bezug auf die Preise | ||||
7 | und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können. | ||||
8 | (2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss | ||||
9 | 1. | ||||
10 | unabhängig von den Energielieferanten und -erzeugern betrieben werden und | ||||
11 | sicherstellen, dass die Energielieferanten bei den Suchergebnissen | ||||
12 | gleichbehandelt werden; | ||||
13 | 2. | ||||
14 | die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments sowie dessen | ||||
15 | Finanzierung und eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen; | ||||
16 | 3. | ||||
17 | klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, | ||||
18 | und diese offenlegen; | ||||
19 | 4. | ||||
20 | eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden sowie | ||||
21 | barrierefrei zugänglich sein; | ||||
22 | 5. | ||||
23 | korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der | ||||
24 | letzten Aktualisierung angeben; | ||||
25 | 6. | ||||
26 | allen Energielieferanten offenstehen und eine breite Palette an Angeboten | ||||
27 | umfassen, die den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebotenen Informationen keine | ||||
28 | vollständige Marktübersicht darstellen, ist eine eindeutige diesbezügliche | ||||
29 | Erklärung auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden; | ||||
30 | 7. | ||||
31 | ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen zu | ||||
32 | veröffentlichten Angeboten und weiteren Angaben und deren zügiger Korrektur | ||||
33 | vorsehen; | ||||
34 | 8. | ||||
35 | unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den verschiedenen | ||||
36 | Angeboten verschiedener Stromlieferanten vergleichen, die Kunden zur Verfügung | ||||
37 | stehen; | ||||
38 | 9. | ||||
39 | den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten. | ||||
40 | (3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 | ||||
41 | entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von | ||||
42 | der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesnetzagentur | ||||
43 | überprüft die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das | ||||
44 | Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen, denen innerhalb einer | ||||
45 | angemessenen Frist nicht abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann die | ||||
46 | Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1 und die Überprüfung und die | ||||
47 | Entziehung nach Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen; dabei ist die | ||||
48 | Bundesnetzagentur berechtigt, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur | ||||
49 | rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls derartige | ||||
50 | Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden oder ein | ||||
51 | Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt wurde, schreibt die | ||||
52 | Bundesnetzagentur die Leistung aus. | ||||
53 | (4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente | ||||
54 | anwenden, die den Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren | ||||
55 | Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen für die | ||||
56 | Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinstunternehmen betreffen, um | ||||
57 | sicherzustellen, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich | ||||
58 | Zugang zu mindestens einem solchen unabhängigen Vergleichsinstrument haben. | ||||
59 | (5) Dritte dürfen Informationen, die von Energielieferanten veröffentlicht | ||||
60 | werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. | ||||
61 | Energielieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar | ||||
62 | angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen. |
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