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Sie können sich § 41b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; | ||
2 | Verordnungsermächtigung |
Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der | ||
2 | Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der | ||||
3 | Textform. Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung | ||||
4 | innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform | ||||
5 | zu bestätigen. | ||||
6 | (2) Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten | ||||
7 | Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über | ||||
8 | Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren, die | ||||
9 | für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören | ||||
10 | 1. | ||||
11 | Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen | ||||
12 | Nichtzahlung, | ||||
13 | 2. | ||||
14 | Vorauszahlungssysteme, | ||||
15 | 3. | ||||
16 | Informationen zu Energieaudits, | ||||
17 | 4. | ||||
18 | Informationen zu Energieberatungsdiensten, | ||||
19 | 5. | ||||
20 | alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, | ||||
21 | 6. | ||||
22 | Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen | ||||
23 | Mindestsicherung oder | ||||
24 | 7. | ||||
25 | eine Schuldnerberatung. | ||||
26 | Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst | ||||
27 | sowie die Konsequenzen aufzeigen. | ||||
28 | (3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese | ||||
29 | nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem | ||||
30 | durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der | ||||
31 | Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist | ||||
32 | dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Eine bei | ||||
33 | Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der | ||||
34 | Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. | ||||
35 | (4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer | ||||
36 | außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung | ||||
37 | einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit | ||||
38 | Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt | ||||
39 | erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der | ||||
40 | bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt | ||||
41 | der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem | ||||
42 | Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an | ||||
43 | der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der | ||||
44 | Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige | ||||
45 | Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle | ||||
46 | verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. | ||||
47 | (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit | ||||
48 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||||
49 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||||
50 | 1. | ||||
51 | nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie | ||||
52 | außerhalb der Grundversorgung treffen, | ||||
53 | 2. | ||||
54 | die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere | ||||
55 | Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der | ||||
56 | Verträge treffen sowie | ||||
57 | 3. | ||||
58 | Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. | ||||
59 | Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die | ||||
60 | jeweils in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG | ||||
61 | vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten. |
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