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Sie können sich § 41 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über
(2) 1Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. 2Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. 3Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(3) 1Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. 2Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(3a) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 3 Satz 1; ein Sonderkündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 entsteht nicht.
(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. 2Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. 3Die jeweils in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung | Energielieferverträge mit Letztverbrauchern | ||||
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t | 1 | Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Energielieferverträge mit Letztverbrauchern |
Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung | Energielieferverträge mit Letztverbrauchern | ||||
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n | 1 | (1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb | n | 1 | (1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen |
2 | der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen | 2 | einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben | ||
3 | insbesondere Bestimmungen enthalten über | 3 | enthalten über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und | n | 5 | den Namen und die Anschrift des Energielieferanten, |
6 | Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden, | ||||
7 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 8 | zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste, | n | 7 | die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur |
8 | Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, | ||||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
n | 10 | die Zahlungsweise, | n | 10 | den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine |
11 | Verlängerung und Beendigung des Vertrags, | ||||
11 | 4. | 12 | 4. | ||
n | n | 13 | zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder | ||
14 | Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, | ||||
15 | ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen | ||||
16 | Leistungen umfasst sind, | ||||
17 | 5. | ||||
18 | die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie | ||||
19 | das Rücktrittsrecht des Kunden, | ||||
20 | 6. | ||||
21 | die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die | ||||
22 | Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung | ||||
23 | erfolgt ist, | ||||
24 | 7. | ||||
25 | den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise, | ||||
26 | 8. | ||||
12 | Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich | 27 | Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich | ||
n | 13 | vereinbarter Leistungen, | n | 28 | vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, |
29 | 9. | ||||
30 | den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, | ||||
31 | 10. | ||||
32 | die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, | ||||
33 | Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind, | ||||
34 | 11. | ||||
35 | Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf | ||||
36 | Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall | ||||
37 | zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b | ||||
38 | einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und | ||||
39 | Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am | ||||
40 | Schlichtungsverfahren sowie | ||||
41 | 12. | ||||
42 | die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den | ||||
43 | Bereich Elektrizität und Gas. | ||||
44 | Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des | ||||
45 | Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt. | ||||
46 | (2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene | ||||
47 | Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder | ||||
48 | Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und | ||||
49 | verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für | ||||
50 | die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme | ||||
51 | dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der | ||||
52 | jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht | ||||
53 | übersteigen. | ||||
54 | (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem | ||||
55 | Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den | ||||
56 | Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben. | ||||
57 | (4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem | ||||
58 | Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete | ||||
59 | Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. | ||||
60 | Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten | ||||
61 | 1. | ||||
62 | die Kontaktdaten des Energielieferanten, | ||||
63 | 2. | ||||
64 | die Verbrauchsstelle, | ||||
65 | 3. | ||||
66 | geltende Preise, | ||||
67 | 4. | ||||
68 | den voraussichtlichen Belieferungsbeginn, | ||||
14 | 5. | 69 | 5. | ||
n | 15 | den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, | n | 70 | die Kündigungsfrist sowie |
16 | 6. | 71 | 6. | ||
n | 17 | die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und | n | 72 | etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten. |
18 | Wartungsentgelte erhältlich sind, | 73 | (5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, | ||
19 | 7. | 74 | die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher | ||
20 | Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf | 75 | rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache | ||
21 | Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, | 76 | und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf | ||
22 | einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden | 77 | Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der | ||
23 | Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, über die Verpflichtung des | 78 | Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über | ||
24 | Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie über die Kontaktdaten | 79 | Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens | ||
25 | des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und | 80 | einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die | ||
26 | Gas. | 81 | Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache | ||
27 | Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes | 82 | Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der | ||
28 | zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt. | 83 | Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der | ||
29 | (2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene | 84 | Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den | ||
30 | Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss | 85 | Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der | ||
31 | sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem | 86 | Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes | ||
32 | durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der | 87 | Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt | ||
33 | Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies | 88 | auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor. | ||
34 | angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn | ||||
35 | der Lieferung fällig. | ||||
36 | (3) Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch | ||||
37 | vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und | ||||
38 | verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen | ||||
39 | und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die | ||||
40 | Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne | ||||
41 | Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. | ||||
42 | (3a) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder | 89 | (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder | ||
43 | Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden | 90 | Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden | ||
t | 44 | Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 3 Satz | t | 91 | Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 |
45 | 1; ein Sonderkündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 entsteht nicht. | 92 | und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 | ||
46 | (4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu | 93 | Satz 4. | ||
47 | ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem Werbematerial | 94 | (7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, | ||
48 | sowie auf ihrer Website allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach | 95 | die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von | ||
49 | Absatz 1 Satz 2 anzugeben. | 96 | Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen | ||
50 | (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit | 97 | oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. | ||
51 | dem _Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz_ durch | 98 | Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen | ||
52 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die | 99 | über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren | ||
53 | Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung | 100 | Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem | ||
54 | treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere | 101 | Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen. | ||
55 | Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der | ||||
56 | Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. | ||||
57 | Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die | ||||
58 | jeweils in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie | ||||
59 | 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten. |
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