(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten
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angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der
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Zahlungsaufforderung fällig.
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(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die
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Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums
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und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des
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Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung
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nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei
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Wochen.
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(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher,
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ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten
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Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben,
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die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen
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auszuzahlen.
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