t | | t | (1) Energielieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl |
| | | in Zeitabschnitten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne |
| | | hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind verpflichtet, allen |
| | | Letztverbrauchern anzubieten |
| | | 1. |
| | | eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung, |
| | | 2. |
| | | die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und |
| | | Abrechnungsinformationen sowie |
| | | 3. |
| | | mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen |
| | | und Abrechnungsinformationen in Papierform. |
| | | Sofern der Letztverbraucher keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, bleibt es bei |
| | | der Wahl des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im Falle einer Beendigung |
| | | des Lieferverhältnisses sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstellung |
| | | einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf Wunsch des Letztverbrauchers sind |
| | | Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln. |
| | | (2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen keine |
| | | Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine |
| | | elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, |
| | | Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen |
| | | einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. |
| | | (3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine |
| | | Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche |
| | | Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dabei kann dies |
| | | über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen. |
| | | (4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten |
| | | Verbrauchs. |
| | | (5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen belieferten |
| | | Letztverbrauchers verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen |
| | | Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und |
| | | zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu |
| | | stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens |
| | | für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit |
| | | Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der |
| | | Abrechnungsinformationen entsprechen. |