t | | t | (1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § |
| | | 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung |
| | | 1. |
| | | die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er |
| | | vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat, |
| | | 2. |
| | | die Messeinrichtung selbst abzulesen oder |
| | | 3. |
| | | die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems |
| | | der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den |
| | | Letztverbraucher zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten |
| | | erfolgt. |
| | | Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn |
| | | sie ihnen nicht zumutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem berechtigten |
| | | Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 |
| | | Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei |
| | | einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des |
| | | Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die |
| | | Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. Der Energielieferant hat in |
| | | der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt |
| | | wurde. |
| | | (2) Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum |
| | | trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der |
| | | Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den |
| | | tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die |
| | | Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter |
| | | angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. |
| | | In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter |
| | | ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte |
| | | Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie |
| | | die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf |
| | | Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern. |