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Sie können sich § 35 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein Monitoring durch über
(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere
(2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.
Monitoring und ergänzende Informationen | Monitoring und ergänzende Informationen | ||||
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t | 1 | Monitoring und ergänzende Informationen | t | 1 | Monitoring und ergänzende Informationen |
Monitoring und ergänzende Informationen | Monitoring und ergänzende Informationen | ||||
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f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem | f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem |
2 | Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur | 2 | Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur | ||
3 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. | 3 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. | ||
4 | August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein Monitoring durch über | 4 | August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein Monitoring durch über | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; | 6 | die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; | ||
7 | dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den | 7 | dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den | ||
8 | Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht; | 8 | Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen | 10 | die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen | ||
11 | Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen; | 11 | Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und | 13 | die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und | ||
14 | Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt | 14 | Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt | ||
15 | wird; | 15 | wird; | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, | 17 | die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, | ||
18 | Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die | 18 | Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die | ||
19 | Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter | 19 | Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter | ||
20 | Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten | 20 | Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten | ||
21 | als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln; | 21 | als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln; | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen | 23 | die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen | ||
24 | innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; | 24 | innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; | ||
25 | 6. | 25 | 6. | ||
26 | die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger | 26 | die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger | ||
27 | unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen | 27 | unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen | ||
28 | Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der | 28 | Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der | ||
29 | dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung; | 29 | dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung; | ||
30 | 7. | 30 | 7. | ||
n | 31 | die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und | n | 31 | die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 |
32 | insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem | 32 | und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem | ||
33 | Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der | 33 | Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der | ||
n | 34 | Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen, sowie | n | 34 | Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, |
35 | die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der | 35 | sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die | ||
36 | Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in | 36 | Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste | ||
37 | Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit | 37 | Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung | ||
38 | umgelegten Kosten; | 38 | bundesweit umgelegten Kosten; | ||
39 | 8. | 39 | 8. | ||
40 | den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und | 40 | den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und | ||
41 | Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen; | 41 | Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen; | ||
42 | 9. | 42 | 9. | ||
43 | die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42; | 43 | die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42; | ||
44 | 10. | 44 | 10. | ||
45 | Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, | 45 | Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, | ||
t | t | 46 | Marktangebot von und Preisvolatilität bei Verträgen mit dynamischen | ||
46 | Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 der | 47 | Stromtarifen, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung | ||
47 | Stromgrundversorgungsverordnung oder der Gasgrundversorgungsverordnung, | 48 | gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung oder der | ||
48 | Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von | 49 | Gasgrundversorgungsverordnung, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit | ||
49 | Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, | 50 | und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität | ||
50 | Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die | 51 | oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die | ||
51 | Dienstleistungsqualität der Netze; | 52 | Dienstleistungsqualität der Netze; | ||
52 | 11. | 53 | 11. | ||
53 | den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die | 54 | den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die | ||
54 | Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur | 55 | Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur | ||
55 | Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die | 56 | Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die | ||
56 | Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, | 57 | Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, | ||
57 | die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den | 58 | die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den | ||
58 | voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer | 59 | voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer | ||
59 | Nennleistung von mehr als 10 Megawatt; | 60 | Nennleistung von mehr als 10 Megawatt; | ||
60 | 12. | 61 | 12. | ||
61 | den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die | 62 | den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die | ||
62 | Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und | 63 | Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und | ||
63 | Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe | 64 | Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe | ||
64 | nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde, | 65 | nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde, | ||
65 | 13. | 66 | 13. | ||
66 | die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber | 67 | die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber | ||
67 | von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1, insbesondere soweit die | 68 | von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1, insbesondere soweit die | ||
68 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages eine entsprechende | 69 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages eine entsprechende | ||
69 | Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat. | 70 | Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat. | ||
70 | (1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 | 71 | (1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 | ||
71 | Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob | 72 | Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob | ||
72 | eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von | 73 | eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von | ||
73 | Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie | 74 | Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie | ||
74 | ergänzende Informationen erheben, insbesondere | 75 | ergänzende Informationen erheben, insbesondere | ||
75 | 1. | 76 | 1. | ||
76 | Betriebskenndaten der Anlagen sowie | 77 | Betriebskenndaten der Anlagen sowie | ||
77 | 2. | 78 | 2. | ||
78 | Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger | 79 | Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger | ||
79 | Verdienstmöglichkeiten. | 80 | Verdienstmöglichkeiten. | ||
80 | (2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden | 81 | (2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden | ||
81 | Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend. | 82 | Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend. |
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