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Sie können sich § 30 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers | Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers | ||||
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t | 1 | Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers | t | 1 | Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers |
Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers | Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers | ||||
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f | 1 | (1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer | f | 1 | (1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer |
2 | Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein | 2 | Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein | ||
3 | Betreiber von Energieversorgungsnetzen | 3 | Betreiber von Energieversorgungsnetzen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen | 5 | Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen | ||
6 | erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält, | 6 | erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren | 8 | andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren | ||
9 | Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich | 9 | Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich | ||
10 | beeinträchtigt, | 10 | beeinträchtigt, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich | 12 | andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich | ||
13 | gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, | 13 | gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang | 15 | sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang | ||
16 | zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu | 16 | zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu | ||
17 | günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen | 17 | günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen | ||
18 | Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in | 18 | Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in | ||
19 | Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der | 19 | Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der | ||
20 | Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung | 20 | Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung | ||
21 | ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist, | 21 | ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist, | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige | 23 | ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige | ||
24 | Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, | 24 | Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, | ||
25 | die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; | 25 | die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; | ||
26 | hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf | 26 | hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf | ||
27 | vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu | 27 | vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu | ||
28 | berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen | 28 | berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen | ||
29 | erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der | 29 | erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der | ||
30 | Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene | 30 | Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene | ||
31 | Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht | 31 | Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht | ||
32 | überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder | 32 | überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder | ||
33 | 6. | 33 | 6. | ||
34 | ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie | 34 | ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie | ||
35 | selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei | 35 | selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei | ||
36 | denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. | 36 | denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. | ||
37 | Satz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung | 37 | Satz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung | ||
38 | nach § 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. | 38 | nach § 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. | ||
39 | Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen | 39 | Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen | ||
40 | Netzen bleiben unberührt. | 40 | Netzen bleiben unberührt. | ||
41 | (2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, | 41 | (2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, | ||
42 | der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung | 42 | der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung | ||
43 | gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, | 43 | gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, | ||
44 | die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann | 44 | die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann | ||
45 | insbesondere | 45 | insbesondere | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung | 47 | Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung | ||
48 | sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die | 48 | sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die | ||
49 | Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode oder den | 49 | Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode oder den | ||
50 | hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder | 50 | hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den | 52 | in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den | ||
53 | Netzanschluss oder Netzzugang anordnen. | 53 | Netzanschluss oder Netzzugang anordnen. | ||
t | t | 54 | (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde | ||
55 | auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist. |
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