t | | t | (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den |
| | | Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien |
| | | Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte |
| | | erforderlich sind. Der Netzzugang, einschließlich der damit |
| | | zusammenhängenden Aspekte des Netzanschlusses, ist im Wege des verhandelten |
| | | Zugangs zu gewähren. |
| | | (2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang |
| | | verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang |
| | | aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen |
| | | nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu |
| | | begründen. |
| | | (3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden |
| | | Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen |
| | | Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere |
| | | 1. |
| | | die Entgelte für den Netzzugang, |
| | | 2. |
| | | die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen. |
| | | Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen Angaben über die für die |
| | | Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe |
| | | zu machen sowie ausreichende Informationen an den Zugangsbegehrenden zu |
| | | übermitteln, damit der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung von |
| | | Wasserstoff unter Gewährleistung eines sicheren und leistungsfähigen Betriebs |
| | | des Wasserstoffnetzes durchgeführt werden kann. |
| | | (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung |
| | | des Bundesrates |
| | | 1. |
| | | Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den |
| | | Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen einschließlich der Regelungen zum |
| | | Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen und |
| | | 2. |
| | | zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die |
| | | Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des |
| | | Netzbetreibers genehmigen kann. |