(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des
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Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des
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Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des
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Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz
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4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
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anzuwenden.
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(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal
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pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
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1.
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nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und
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Lageberichts verpflichtet sind;
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2.
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nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung
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eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.
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