(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der
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Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne
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des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen
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Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden
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Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten
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Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu
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lassen und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs
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sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7
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ist entsprechend anzuwenden.
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(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von
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Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von
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Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung ein
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eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so zu
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führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeit von rechtlich
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selbständigen Unternehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne dieser
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Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit
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der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb von
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Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften
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entsprechender Tätigkeitsabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer des
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Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist
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entsprechend anzuwenden.
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