(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
2
des Bundesrates
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1.
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die Methode zur Berechnung der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von
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grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen den Grundsätzen des §
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28e entsprechend festzulegen,
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2.
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zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne
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von § 21a Absatz 4 anzusehen sind
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a)
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Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus
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der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g sowie
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b)
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Erlöse des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus
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der Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe von Engpasserlösen nach § 28h,
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3.
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zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buchstabe a abweichend von § 24 Satz 2
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Nummer 4 bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundeseinheitlich
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gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte einzubeziehen sind,
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4.
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einen Verteilungsschlüssel vorzusehen, aus dem sich ergibt, zu welchem
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Anteil mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach
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§ 28g Absatz 4 zahlungspflichtig und nach § 28h Absatz 4 herausgabeberechtigt
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sind.
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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
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Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die
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Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher
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auszugestalten.
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