t | | t | (1) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden |
| | | Elektrizitätsverbindungsleitungen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr |
| | | eingenommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe der Quote |
| | | nach § 28f Absatz 3 zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 und 3 der |
| | | Verordnung (EU) 2019/943 an den nach § 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen |
| | | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung herauszugeben. |
| | | Durch den Erhalt oder die Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen |
| | | Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertragungsnetzen mit |
| | | Regelzonenverantwortung weder ein wirtschaftlicher Vorteil noch ein |
| | | wirtschaftlicher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie bei der Berechnung |
| | | des zu verzinsenden eingesetzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen, |
| | | als hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten. |
| | | (2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 ergebende Anspruch des |
| | | regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Beginn des |
| | | Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt, in dem der selbstständige Betreiber |
| | | von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen die Engpasserlöse |
| | | erzielt hat. |
| | | (3) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden |
| | | Elektrizitätsverbindungsleitungen teilt der Bundesnetzagentur und dem |
| | | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jährlich |
| | | spätestens bis zum 30. September eines Jahres die voraussichtliche Höhe der im |
| | | laufenden Kalenderjahr vereinnahmten Erlöse aus Engpässen mit. |
| | | (4) Sind mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung |
| | | gegenüber dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden |
| | | Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig, hat |
| | | jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf die Herausgabe des auf seine |
| | | Regelzone entfallenden Anteils der Engpasserlöse. |