t | | t | (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des |
| | | selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden |
| | | Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die |
| | | Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e und der in § 28i Absatz 1 |
| | | Nummer 1 genannten Rechtsverordnung. Bei der Feststellung kann die |
| | | Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder |
| | | betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von |
| | | grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen. |
| | | (2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden |
| | | Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes |
| | | Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden |
| | | Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag |
| | | muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer |
| | | nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. Zur |
| | | Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede |
| | | grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater |
| | | Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist |
| | | entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der |
| | | Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Die |
| | | Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen |
| | | verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt. |
| | | (3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer |
| | | gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb |
| | | grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern |
| | | aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung |
| | | verbunden sind, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen |
| | | Ländern getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen |
| | | abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der |
| | | Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen |
| | | Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. |