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Sie können sich § 28a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) 1Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. 2Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. 3Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
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f | 1 | (1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- | f | 1 | (1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- |
t | 2 | und Speicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis | t | 2 | und Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 |
3 | 28 befristet ausgenommen werden, wenn | 3 | bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die | 5 | durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die | ||
6 | Versorgungssicherheit verbessert werden, | 6 | Versorgungssicherheit verbessert werden, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz | 8 | es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz | ||
9 | 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der | 9 | 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der | ||
10 | Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine | 10 | Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine | ||
11 | Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde, | 11 | Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, | 13 | die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, | ||
14 | die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren | 14 | die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren | ||
15 | Netzen die Infrastruktur geschaffen wird, | 15 | Netzen die Infrastruktur geschaffen wird, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und | 17 | von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen | 19 | die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen | ||
20 | Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das | 20 | Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das | ||
21 | effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente | 21 | effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente | ||
22 | Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die | 22 | Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die | ||
23 | Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt. | 23 | Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt. | ||
24 | (2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen | 24 | (2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen | ||
25 | Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und | 25 | Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und | ||
26 | des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich | 26 | des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich | ||
27 | sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer | 27 | sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer | ||
28 | Gasversorgungsquellen ermöglichen. | 28 | Gasversorgungsquellen ermöglichen. | ||
29 | (3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die | 29 | (3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die | ||
30 | Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen | 30 | Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen | ||
31 | nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich | 31 | nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich | ||
32 | nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Die | 32 | nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Die | ||
33 | Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach | 33 | Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach | ||
34 | Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 | 34 | Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 | ||
35 | der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des | 35 | der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des | ||
36 | Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. | 36 | Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. | ||
37 | (4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer | 37 | (4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer | ||
38 | Internetseite veröffentlicht. | 38 | Internetseite veröffentlicht. |
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