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Sie können sich § 28 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Betreiber von Speicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. 2Der Zugang zu einer Speicheranlage gilt als technisch oder wirtschaftlich erforderlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. 3Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) 1Betreiber von Speicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) 1Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Speicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen Speicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. 2Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von Speicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung. 3Die Betreiber von Speicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Speicheranlagen zu regeln.
Zugang zu Speicheranlagen | Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Zugang zu Speicheranlagen | t | 1 | Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung |
Zugang zu Speicheranlagen | Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Betreiber von Speicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu | n | 1 | (1) Betreiber von Gasspeicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang |
2 | ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und | 2 | zu ihren Gasspeicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und | ||
3 | diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu | 3 | diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu | ||
4 | gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf | 4 | gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf | ||
5 | die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der | 5 | die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der | ||
n | 6 | Zugang zu einer Speicheranlage gilt als technisch oder wirtschaftlich | n | 6 | Zugang zu einer Gasspeicheranlage gilt als technisch oder wirtschaftlich |
7 | erforderlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung | 7 | erforderlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung | ||
n | 8 | von Kunden, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, | n | 8 | von Kunden, wenn es sich bei der Gasspeicheranlage um einen |
9 | mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. Der Zugang ist | 9 | Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. | ||
10 | im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren. | 10 | Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren. | ||
11 | (2) Betreiber von Speicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 | 11 | (2) Betreiber von Gasspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 | ||
12 | verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten | 12 | verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten | ||
13 | oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich | 13 | oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich | ||
14 | oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. | 14 | oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. | ||
n | 15 | (3) Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der | n | 15 | (3) Betreiber von Gasspeicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der |
16 | Speicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen | 16 | Gasspeicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu | ||
17 | Speicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre wesentlichen | 17 | welchen Gasspeicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre | ||
18 | Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. | 18 | wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu | ||
19 | Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von | 19 | veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige | ||
20 | Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die | 20 | Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden | ||
21 | nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für | 21 | Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, | ||
22 | ein Angebot der Betreiber von Speicheranlagen erforderlich, sowie die | 22 | soweit für ein Angebot der Betreiber von Gasspeicheranlagen erforderlich, | ||
23 | technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung. Die | 23 | sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und | ||
24 | Betreiber von Speicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der | 24 | Ausspeicherung. Die Betreiber von Gasspeicheranlagen konsultieren bei der | ||
25 | wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer. | 25 | Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer. | ||
26 | (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch | 26 | (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch | ||
27 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und | 27 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und | ||
28 | wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge | 28 | wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge | ||
t | 29 | über den Zugang zu den Speicheranlagen zu regeln. | t | 29 | über den Zugang zu den Gasspeicheranlagen zu regeln. |
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