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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung | Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie | t | 1 | Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie |
2 | zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; | 2 | zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; | ||
3 | Verordnungsermächtigung | 3 | Verordnungsermächtigung |
Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung | Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | f | 1 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des |
2 | Bundesrates | 2 | Bundesrates | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und | 4 | die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und | ||
5 | Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser | 5 | Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser | ||
6 | Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß | 6 | Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß | ||
7 | den §§ 20 bis 23 festzulegen, wobei die Entgelte für den Zugang zu | 7 | den §§ 20 bis 23 festzulegen, wobei die Entgelte für den Zugang zu | ||
8 | Übertragungsnetzen teilweise oder vollständig auch bundesweit einheitlich | 8 | Übertragungsnetzen teilweise oder vollständig auch bundesweit einheitlich | ||
9 | festgelegt werden können, | 9 | festgelegt werden können, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die | 11 | zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die | ||
12 | Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag | 12 | Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag | ||
13 | des Netzbetreibers genehmigen kann, | 13 | des Netzbetreibers genehmigen kann, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen | 15 | zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen | ||
16 | Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für | 16 | Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für | ||
17 | den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann und wie Erstattungspflichten der | 17 | den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann und wie Erstattungspflichten der | ||
18 | Transportnetzbetreiber für entgangene Erlöse von Betreibern nachgelagerter | 18 | Transportnetzbetreiber für entgangene Erlöse von Betreibern nachgelagerter | ||
19 | Verteilernetze, die aus individuellen Netzentgelten für die Netznutzung folgen, | 19 | Verteilernetze, die aus individuellen Netzentgelten für die Netznutzung folgen, | ||
20 | ausgestaltet werden können und wie die daraus den Transportnetzbetreibern | 20 | ausgestaltet werden können und wie die daraus den Transportnetzbetreibern | ||
21 | entstehenden Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die | 21 | entstehenden Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die | ||
22 | Letztverbraucher umgelegt werden können, sowie | 22 | Letztverbraucher umgelegt werden können, sowie | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen | 24 | zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen | ||
25 | nach § 65 Gebrauch zu machen hat. | 25 | nach § 65 Gebrauch zu machen hat. | ||
26 | Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 | 26 | Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur | 28 | die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur | ||
29 | Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs | 29 | Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs | ||
30 | in näher zu bestimmender Weise, insbesondere unter gleichberechtigtem Einbezug | 30 | in näher zu bestimmender Weise, insbesondere unter gleichberechtigtem Einbezug | ||
31 | der Netznutzer, zusammenzuarbeiten, | 31 | der Netznutzer, zusammenzuarbeiten, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die Zusammenarbeit | 33 | die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die Zusammenarbeit | ||
34 | und Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des | 34 | und Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des | ||
35 | Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen | 35 | Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen | ||
36 | Informationen, einheitlich festgelegt werden, | 36 | Informationen, einheitlich festgelegt werden, | ||
37 | 2a. | 37 | 2a. | ||
38 | die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines Anbieterwechsels | 38 | die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines Anbieterwechsels | ||
39 | festgelegt werden, | 39 | festgelegt werden, | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | die Art sowie die Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und | 41 | die Art sowie die Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und | ||
42 | Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür erforderlichen | 42 | Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür erforderlichen | ||
43 | Verträge und Rechtsverhältnisse und des Ausschreibungsverfahrens auch unter | 43 | Verträge und Rechtsverhältnisse und des Ausschreibungsverfahrens auch unter | ||
44 | Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der | 44 | Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der | ||
45 | Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt | 45 | Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt | ||
46 | werden sowie Regelungen über das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung | 46 | werden sowie Regelungen über das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung | ||
47 | der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen werden, wobei insbesondere auch | 47 | der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen werden, wobei insbesondere auch | ||
48 | Vorgaben für die Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen Letztverbrauchern, | 48 | Vorgaben für die Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen Letztverbrauchern, | ||
49 | Lieferanten und beteiligten Bilanzkreisverantwortlichen bei der Erbringung von | 49 | Lieferanten und beteiligten Bilanzkreisverantwortlichen bei der Erbringung von | ||
50 | Regelleistung gemacht werden können, | 50 | Regelleistung gemacht werden können, | ||
51 | 3a. | 51 | 3a. | ||
52 | im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu den Gasversorgungsnetzen für | 52 | im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu den Gasversorgungsnetzen für | ||
53 | Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens bei drohenden | 53 | Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens bei drohenden | ||
54 | Kapazitätsengpässen sowie beim Zugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang | 54 | Kapazitätsengpässen sowie beim Zugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang | ||
55 | gewährt werden, | 55 | gewährt werden, | ||
56 | 3b. | 56 | 3b. | ||
57 | die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusammenfassung von Teilnetzen, | 57 | die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusammenfassung von Teilnetzen, | ||
58 | soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen, | 58 | soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen, | ||
59 | 4. | 59 | 4. | ||
60 | Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, | 60 | Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, | ||
61 | wobei | 61 | wobei | ||
62 | a) | 62 | a) | ||
63 | vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die | 63 | vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die | ||
64 | zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus | 64 | zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus | ||
65 | erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden | 65 | erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden | ||
66 | können, | 66 | können, | ||
67 | b) | 67 | b) | ||
68 | vorzusehen ist, dass die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für den | 68 | vorzusehen ist, dass die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für den | ||
69 | Zugang zu den Übertragungsnetzen zwar getrennt für jeden | 69 | Zugang zu den Übertragungsnetzen zwar getrennt für jeden | ||
70 | Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird, aber die | 70 | Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird, aber die | ||
71 | Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen ab dem 1. Januar 2019 | 71 | Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen ab dem 1. Januar 2019 | ||
72 | teilweise und ab dem 1. Januar 2023 vollständig bundesweit einheitlich | 72 | teilweise und ab dem 1. Januar 2023 vollständig bundesweit einheitlich | ||
73 | festgelegt wird und Mehr- oder Mindererlöse, die den Übertragungsnetzbetreiber | 73 | festgelegt wird und Mehr- oder Mindererlöse, die den Übertragungsnetzbetreiber | ||
74 | dadurch entstehen, durch eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen | 74 | dadurch entstehen, durch eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen | ||
75 | ausgeglichen oder bundesweit umgelegt werden sowie der bundeseinheitliche | 75 | ausgeglichen oder bundesweit umgelegt werden sowie der bundeseinheitliche | ||
76 | Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird, | 76 | Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird, | ||
77 | c) | 77 | c) | ||
78 | die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine | 78 | die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine | ||
79 | Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und | 79 | Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und | ||
80 | Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen | 80 | Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen | ||
81 | Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender | 81 | Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender | ||
82 | Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden, und | 82 | Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden, und | ||
83 | d) | 83 | d) | ||
84 | vorgesehen werden kann, inwieweit Kosten, die auf Grundlage einer | 84 | vorgesehen werden kann, inwieweit Kosten, die auf Grundlage einer | ||
85 | Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten entstehen, bei | 85 | Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten entstehen, bei | ||
86 | der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind, | 86 | der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind, | ||
87 | 4a. | 87 | 4a. | ||
88 | Regelungen zur Steigerung der Kosteneffizienz von Maßnahmen für Netz- und | 88 | Regelungen zur Steigerung der Kosteneffizienz von Maßnahmen für Netz- und | ||
89 | Systemsicherheit nach § 13 vorgesehen werden, | 89 | Systemsicherheit nach § 13 vorgesehen werden, | ||
90 | 5. | 90 | 5. | ||
91 | bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vorsehen, dass ein | 91 | bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vorsehen, dass ein | ||
92 | Belastungsausgleich entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme- | 92 | Belastungsausgleich entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme- | ||
93 | Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 | 93 | Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 | ||
94 | des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, erfolgen | 94 | des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, erfolgen | ||
95 | kann, wobei dieser Belastungsausgleich mit der Maßgabe erfolgen kann, dass sich | 95 | kann, wobei dieser Belastungsausgleich mit der Maßgabe erfolgen kann, dass sich | ||
96 | das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde | 96 | das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde | ||
97 | hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde | 97 | hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde | ||
98 | und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für | 98 | und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für | ||
99 | selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes | 99 | selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes | ||
100 | im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs überstiegen, für die über 1 | 100 | im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs überstiegen, für die über 1 | ||
101 | Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 | 101 | Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 | ||
102 | Cent je Kilowattstunde erhöhen, | 102 | Cent je Kilowattstunde erhöhen, | ||
103 | 6. | 103 | 6. | ||
104 | Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst für ihre | 104 | Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst für ihre | ||
105 | Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen | 105 | Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen | ||
t | 106 | erheben und über welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen, | t | 106 | erheben und über welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen. |
107 | 7. | ||||
108 | Regelungen für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3 | ||||
109 | einschließlich der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten getroffen werden. | ||||
110 | Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der Ermöglichung eines | 107 | Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der Ermöglichung eines | ||
111 | effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines möglichst | 108 | effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines möglichst | ||
112 | transaktionsunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten | 109 | transaktionsunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten | ||
113 | der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen; die | 110 | der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen; die | ||
114 | Zusammenarbeit soll dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2 Nr. | 111 | Zusammenarbeit soll dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2 Nr. | ||
115 | 3 können auch weitere Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von | 112 | 3 können auch weitere Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von | ||
116 | Übertragungsnetzen bei der Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung | 113 | Übertragungsnetzen bei der Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung | ||
117 | des Aufwandes für Regelenergie sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1 | 114 | des Aufwandes für Regelenergie sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1 | ||
118 | Bedingungen und Methoden für andere effiziente, transparente, | 115 | Bedingungen und Methoden für andere effiziente, transparente, | ||
119 | diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von | 116 | diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von | ||
120 | Regelenergie vorsehen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 4 können nach Maßgabe des § | 117 | Regelenergie vorsehen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 4 können nach Maßgabe des § | ||
121 | 120 vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf der Grundlage von Ausspeisungen, | 118 | 120 vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf der Grundlage von Ausspeisungen, | ||
122 | sondern ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen von Energie | 119 | sondern ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen von Energie | ||
123 | berechnet und in Rechnung gestellt werden, wobei bei Einspeisungen von | 120 | berechnet und in Rechnung gestellt werden, wobei bei Einspeisungen von | ||
124 | Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung | 121 | Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung | ||
125 | eingesparter Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen | 122 | eingesparter Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen | ||
126 | vorgesehen werden kann. | 123 | vorgesehen werden kann. |
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