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Sie können sich § 23b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz | |||||
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t | t | 1 | Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz |
Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, | ||
2 | einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, | ||||
3 | unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form: | ||||
4 | 1. | ||||
5 | die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulierungsbehörde für eine | ||||
6 | Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und, sofern | ||||
7 | abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste | ||||
8 | kalenderjährliche Erlösobergrenze jeweils als Summenwert, | ||||
9 | 2. | ||||
10 | den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die | ||||
11 | aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand | ||||
12 | betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen kalenderjährlichen | ||||
15 | Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie volatilen | ||||
16 | Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber | ||||
17 | als Summenwert, | ||||
18 | 4. | ||||
19 | die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und | ||||
20 | vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile als Summenwert, | ||||
21 | 5. | ||||
22 | die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen | ||||
23 | Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der | ||||
24 | staatlichen Energieforschungsförderung, welche durch eine zuständige Behörde | ||||
25 | eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft | ||||
26 | und Energie oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt | ||||
27 | wurde und fachlich betreut werden, sowie deren jährliche Anpassung durch den | ||||
28 | Netzbetreiber als Summenwert, | ||||
29 | 6. | ||||
30 | die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden | ||||
31 | Mengeneffekte, | ||||
32 | 7. | ||||
33 | die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unternehmensindividuellen | ||||
34 | Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften und verwendeten Parameter | ||||
35 | zur Abbildung struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter, | ||||
36 | 8. | ||||
37 | das in den Entscheidungen nach § 21a ermittelte Ausgangsniveau, die bei der | ||||
38 | Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen | ||||
39 | Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer | ||||
40 | verwendete Messzahl sowie den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden für die in | ||||
41 | das Ausgangsniveau nach § 21a eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die | ||||
42 | aufgrund einer Überlassung betriebsnotweniger Anlagegüter durch Dritte anfallen, | ||||
43 | 9. | ||||
44 | jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahmen für die | ||||
45 | Erweiterung und Umstrukturierung in die Transportnetze jeweils als Summenwert, | ||||
46 | 10. | ||||
47 | die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität sowie die ermittelten | ||||
48 | Kennzahlenvorgaben zur Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit | ||||
49 | einschließlich der zur Bestimmung der Strukturparameter verwendeten Größen und | ||||
50 | der daraus abgeleiteten Strukturparameter selbst und die Abweichungen der | ||||
51 | Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus resultierenden | ||||
52 | Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen, | ||||
53 | 11. | ||||
54 | Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten für Maßnahmen nach § 13a sowie | ||||
55 | die Kosten der Vergütung nach § 13a Absatz 2, | ||||
56 | 12. | ||||
57 | die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die folgenden | ||||
58 | Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber, | ||||
59 | a) | ||||
60 | für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§ 13b, | ||||
61 | 13d, 13e und 13g sowie | ||||
62 | b) | ||||
63 | für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der | ||||
64 | Netzreserve nach § 13f, | ||||
65 | 13. | ||||
66 | die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen | ||||
67 | Produktivitätsfaktors Verwendung finden, | ||||
68 | 14. | ||||
69 | die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten | ||||
70 | Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, | ||||
71 | 15. | ||||
72 | Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen als | ||||
73 | Summenwert und | ||||
74 | 16. | ||||
75 | Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und an | ||||
76 | vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von dezentraler Einspeisung gezahlten | ||||
77 | vermiedenen Netzentgelte als Summenwert. | ||||
78 | Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 ist | ||||
79 | abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten oder Preise | ||||
80 | Dritter möglich sind. | ||||
81 | (2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu | ||||
82 | veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | ||||
83 | die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen, bleiben | ||||
84 | unberührt. | ||||
85 | (3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetzen | ||||
86 | durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an | ||||
87 | sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der | ||||
88 | mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, | ||||
89 | Datenträgern und Übertragungswegen treffen. |
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