Lade...
Lade...
Sie können sich § 20a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) 1Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. 2Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. 3Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht.
(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) 1Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. 2des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. 3Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Lieferantenwechsel | Lieferantenwechsel | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher | f | 1 | (1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher |
2 | unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom | 2 | unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom | ||
3 | Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann. | 3 | Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann. | ||
t | 4 | (2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, | t | 4 | (2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators |
5 | gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den | 5 | darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur | ||
6 | neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle | 6 | Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz | ||
7 | angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist | 7 | die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der | ||
8 | verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 | 8 | Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. | ||
9 | abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur | 9 | Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, | ||
10 | Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin | 10 | soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft | ||
11 | bezieht. | 11 | liegenden Liefertermin bezieht. Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische | ||
12 | (3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen | 12 | Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem | ||
13 | zusätzlichen Kosten verbunden sein. | 13 | Werktag möglich sein. | ||
14 | (3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators dürfen für den | ||||
15 | Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. | ||||
14 | (4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 | 16 | (4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 | ||
15 | vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem | 17 | vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem | ||
16 | Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den | 18 | Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den | ||
17 | §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder | 19 | §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder | ||
18 | der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu | 20 | der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu | ||
19 | vertreten hat. | 21 | vertreten hat. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.