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(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen und der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. 2Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren.
(3) 1Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. 2Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. 3Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz 2 bis 4.
(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
(5) 1Die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 3Die Verabschiedung der Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen.
Technische Vorschriften | Technische Vorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter | f | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter |
2 | Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen und der allgemeinen | 2 | Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen und der allgemeinen | ||
3 | technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 für den Netzanschluss von | 3 | technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 für den Netzanschluss von | ||
4 | Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie | 4 | Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie | ||
5 | Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, | 5 | Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, | ||
6 | Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an | 6 | Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an | ||
7 | deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu | 7 | deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu | ||
8 | veröffentlichen. | 8 | veröffentlichen. | ||
9 | (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter | 9 | (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter | ||
10 | Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss | 10 | Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss | ||
n | 11 | von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von | n | 11 | von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Gasspeicheranlagen, von |
12 | anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen | 12 | anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen | ||
13 | technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen | 13 | technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen | ||
14 | und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an | 14 | und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an | ||
15 | deren Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar | 15 | deren Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar | ||
16 | angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, | 16 | angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, | ||
n | 17 | haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig mit den Verbänden der | n | 17 | haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung |
18 | Netznutzer zu konsultieren. | 18 | auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren. | ||
19 | (3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen | 19 | (3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen | ||
20 | die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt | 20 | die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt | ||
21 | und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbesondere | 21 | und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbesondere | ||
22 | die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche | 22 | die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche | ||
23 | Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen | 23 | Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen | ||
24 | Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das | 24 | Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das | ||
25 | Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden | 25 | Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden | ||
26 | können. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz | 26 | können. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz | ||
27 | 2 bis 4. | 27 | 2 bis 4. | ||
28 | (4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam | 28 | (4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam | ||
29 | allgemeine technische Mindestanforderungen. Der Verband der Elektrotechnik | 29 | allgemeine technische Mindestanforderungen. Der Verband der Elektrotechnik | ||
30 | Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um | 30 | Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um | ||
31 | die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden | 31 | die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. | 33 | nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. | ||
34 | April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für | 34 | April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für | ||
35 | Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1), | 35 | Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1), | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. | 37 | nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. | ||
38 | August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom | 38 | August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom | ||
39 | 18.8.2016, S. 10) und | 39 | 18.8.2016, S. 10) und | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. | 41 | nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. | ||
42 | August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für | 42 | August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für | ||
43 | Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone | 43 | Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone | ||
44 | Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1). | 44 | Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1). | ||
t | 45 | (5) Die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind der | t | 45 | (5) Die Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind der Regulierungsbehörde |
46 | Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor | 46 | und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung | ||
47 | deren Verabschiedung mitzuteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und | 47 | mitzuteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterrichtet | ||
48 | Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 4 und Artikel 5 | 48 | die Europäische Kommission nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) | ||
49 | der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. | 49 | 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über | ||
50 | September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen | 50 | ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der | ||
51 | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft | 51 | Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom | ||
52 | (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Verabschiedung der | 52 | 17.9.2015, S. 1). Die Verabschiedung der Mindestanforderungen darf nicht | ||
53 | Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen | 53 | vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie | ||
54 | nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen. | 54 | erfolgen. |
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