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Sie können sich § 17f EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sowie für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. 2Gleiches gilt für die Kosten nach § 17d Absatz 1 und nach den §§ 17a und 17b sowie für die Kosten des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. 3Die Kosten nach den Sätzen 1 und 2 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. 4Die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen ist,
(3) 1Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. 2Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. 3Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. 4Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. 5Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) 1Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen sowie für die Kosten nach § 17d Absatz 1, den §§ 17a und 17b sowie für die Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. 2Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die §§ 26a bis 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.
(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei dem Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.
Belastungsausgleich | Belastungsausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den | f | 1 | (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den |
2 | unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, | 2 | unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, | ||
3 | einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sowie für Maßnahmen | 3 | einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sowie für Maßnahmen | ||
4 | aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach | 4 | aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach | ||
5 | Absatz 3 Satz 2 und 3 und abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach § | 5 | Absatz 3 Satz 2 und 3 und abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach § | ||
6 | 17e erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstiger | 6 | 17e erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstiger | ||
7 | Leistungen Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im | 7 | Leistungen Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im | ||
8 | Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen | 8 | Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen | ||
9 | über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Gleiches | 9 | über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Gleiches | ||
n | 10 | gilt für die Kosten nach § 17d Absatz 1 und nach den §§ 17a und 17b sowie für | n | 10 | gilt für die Kosten nach § 17d Absatz 1 und 6 und nach den §§ 17a und 17b |
11 | die Kosten des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des | 11 | sowie für die Kosten des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des | ||
12 | Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. Die | 12 | Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. Die | ||
13 | Kosten nach den Sätzen 1 und 2 können als Aufschlag auf die Netzentgelte | 13 | Kosten nach den Sätzen 1 und 2 können als Aufschlag auf die Netzentgelte | ||
14 | anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. Die §§ 26, 28 und 30 des | 14 | anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. Die §§ 26, 28 und 30 des | ||
15 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus | 15 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus | ||
16 | den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes | 16 | den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes | ||
17 | ergibt. | 17 | ergibt. | ||
18 | (2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung | 18 | (2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung | ||
19 | der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige | 19 | der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige | ||
20 | Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich | 20 | Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich | ||
21 | verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber | 21 | verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber | ||
22 | nicht berechtigt, einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. | 22 | nicht berechtigt, einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. | ||
23 | Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der | 23 | Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der | ||
24 | Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige | 24 | Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige | ||
25 | Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig | 25 | Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig | ||
26 | verursacht hat, trägt dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden | 26 | verursacht hat, trägt dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden | ||
27 | Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz | 27 | Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz | ||
28 | 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu | 28 | 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu | ||
29 | berücksichtigen ist, | 29 | berücksichtigen ist, | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 | 31 | in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 | ||
32 | auszugleichenden Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im | 32 | auszugleichenden Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im | ||
33 | Kalenderjahr, | 33 | Kalenderjahr, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 | 35 | darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 | ||
36 | auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe | 36 | auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe | ||
37 | von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr, | 37 | von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr, | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 | 39 | darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 | ||
40 | auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe | 40 | auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe | ||
41 | von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr, | 41 | von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr, | ||
42 | 4. | 42 | 4. | ||
43 | darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 | 43 | darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 | ||
44 | auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe | 44 | auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe | ||
45 | von 1 000 Millionen Euro im Kalenderjahr. | 45 | von 1 000 Millionen Euro im Kalenderjahr. | ||
46 | Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der | 46 | Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der | ||
47 | Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz | 47 | Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz | ||
48 | 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber | 48 | 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber | ||
49 | einer Windenergieanlage auf See einen Schaden auf Grund der nicht | 49 | einer Windenergieanlage auf See einen Schaden auf Grund der nicht | ||
50 | rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird | 50 | rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird | ||
51 | vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten | 51 | vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten | ||
52 | Übertragungsnetzbetreibers vorliegt. | 52 | Übertragungsnetzbetreibers vorliegt. | ||
53 | (3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle | 53 | (3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle | ||
54 | möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu | 54 | möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu | ||
55 | verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere | 55 | verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere | ||
56 | Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete | 56 | Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete | ||
57 | Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der | 57 | Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der | ||
58 | Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen | 58 | Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen | ||
59 | nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des | 59 | nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des | ||
60 | eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur | 60 | eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur | ||
61 | kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen | 61 | kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen | ||
62 | am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Der | 62 | am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Der | ||
63 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen | 63 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen | ||
64 | Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, | 64 | Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, | ||
65 | dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 | 65 | dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 | ||
66 | ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat | 66 | ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat | ||
67 | den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte | 67 | den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte | ||
68 | Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen | 68 | Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen | ||
69 | Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner | 69 | Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner | ||
70 | Internetseite zu informieren. | 70 | Internetseite zu informieren. | ||
71 | (4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgt anhand der | 71 | (4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgt anhand der | ||
72 | zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der | 72 | zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der | ||
73 | Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres. | 73 | Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres. | ||
74 | (5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete | 74 | (5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete | ||
75 | Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und | 75 | Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und | ||
76 | nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen sowie für die Kosten nach | 76 | nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen sowie für die Kosten nach | ||
t | 77 | § 17d Absatz 1, den §§ 17a und 17b sowie für die Kosten nach § 12b Absatz 1 | t | 77 | § 17d Absatz 1 und 6, den §§ 17a und 17b sowie für die Kosten nach § 12b |
78 | Satz 3 Nummer 7 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf- | 78 | Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des | ||
79 | See-Gesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern | 79 | Windenergie-auf-See-Gesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber | ||
80 | geltend zu machen. Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die §§ 26a bis 28 | 80 | Letztverbrauchern geltend zu machen. Für den Aufschlag nach Satz 1 sind | ||
81 | und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für das | 81 | die §§ 26a bis 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend | ||
82 | Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche | 82 | anzuwenden. Der rechnerische Anteil des Aufschlags, der auf in den | ||
83 | Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen | 83 | Aufschlag einfließende Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen entfällt, | ||
84 | Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt. | 84 | darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. | ||
85 | (6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der | 85 | (6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der | ||
86 | zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die | 86 | zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die | ||
87 | Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, | 87 | Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, | ||
88 | findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von | 88 | findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von | ||
89 | Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene | 89 | Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene | ||
90 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten | 90 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten | ||
91 | einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei dem | 91 | einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei dem | ||
92 | Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen. | 92 | Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen. | ||
93 | (7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den | 93 | (7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den | ||
94 | Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die | 94 | Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die | ||
95 | für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres | 95 | für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres | ||
96 | für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen. | 96 | für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen. |
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