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(1) 1Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. 2Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der Windenergieanlage auf See eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. 3Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. 4Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. 5Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. 6Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. 7Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Störung zu vertreten hat.
(2) 1Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See, frühestens jedoch ab dem 91. 2Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. 3Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. 4Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. 5Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage auf See und die für die Windenergieanlage auf See vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Windenergieanlage auf See erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. 6Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Windenergieanlage auf See nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. 7Dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Windenergieanlage auf See bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Windenergieanlage auf See zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen hat. 8Erhält der Betreiber einer Windenergieanlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht. 9Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) 1Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. 2Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet.
(3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windenergieanlagen auf See, die in einer Ausschreibung nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezuschlagt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 90 Prozent des nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz jeweils einschlägigen anzulegenden Werts, mindestens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts im Sinne der Anlage 1 Nummer 2.2.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beträgt.
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3a einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- Anlagen | Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- Anlagen | ||||
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t | 1 | Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- | t | 1 | Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- |
2 | Anlagen | 2 | Anlagen |
Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- Anlagen | Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- Anlagen | ||||
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f | 1 | (1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf | f | 1 | (1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf |
2 | See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der | 2 | See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der | ||
3 | Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf | 3 | Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf | ||
n | 4 | See von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten | n | 4 | See von dem nach § 17d Absatz 1 und 6 anbindungsverpflichteten |
5 | Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob | 5 | Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob | ||
6 | der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten | 6 | der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten | ||
7 | hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 | 7 | hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 | ||
8 | Prozent des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der | 8 | Prozent des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der | ||
9 | Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro | 9 | Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro | ||
10 | Kilowattstunde verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung | 10 | Kilowattstunde verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung | ||
11 | nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der | 11 | nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der | ||
12 | Windenergieanlage auf See eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche | 12 | Windenergieanlage auf See eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche | ||
13 | Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der | 13 | Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der | ||
14 | Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als | 14 | Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als | ||
15 | 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 | 15 | 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 | ||
16 | unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf | 16 | unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf | ||
17 | Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der | 17 | Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der | ||
18 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der | 18 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der | ||
19 | Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der | 19 | Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der | ||
20 | Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten | 20 | Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten | ||
21 | Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung | 21 | Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung | ||
22 | die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 22 | die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||
23 | im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent | 23 | im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent | ||
24 | pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des | 24 | pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des | ||
25 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf | 25 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf | ||
26 | Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz | 26 | Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz | ||
27 | 1 entfällt, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Störung zu | 27 | 1 entfällt, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Störung zu | ||
28 | vertreten hat. | 28 | vertreten hat. | ||
29 | (2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf | 29 | (2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf | ||
30 | See nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen | 30 | See nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen | ||
t | 31 | Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 fertiggestellt ist, so kann | t | 31 | Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 und Absatz 7 Satz 4 |
32 | der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem Zeitpunkt der Herstellung | 32 | fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem | ||
33 | der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See, frühestens jedoch ab | 33 | Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf | ||
34 | See, frühestens jedoch ab dem 91. Tag nach dem verbindlichen | ||||
35 | Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 | ||||
36 | verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber | ||||
37 | die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich | ||||
38 | herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem | ||||
39 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab | ||||
34 | dem 91. Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine | 40 | dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die Erfüllung des | ||
35 | Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der | 41 | vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der | ||
36 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige | 42 | Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro | ||
37 | Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der | 43 | Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des | ||
38 | Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten | 44 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf | ||
39 | Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem | ||||
40 | verbindlichen Fertigstellungstermin die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 | ||||
41 | des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden | ||||
42 | Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Darüber | ||||
43 | hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten | ||||
44 | Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer nicht | ||||
45 | rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den | 45 | Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. | ||
46 | Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer | 46 | Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer | ||
47 | Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See im Sinne von Satz 1 auch | 47 | Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See im Sinne von Satz 1 auch | ||
48 | auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage auf See und die für die | 48 | auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage auf See und die für die | ||
49 | Windenergieanlage auf See vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch | 49 | Windenergieanlage auf See vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch | ||
50 | eine Windenergieanlage auf See erzeugten Elektrizität auf eine höhere | 50 | eine Windenergieanlage auf See erzeugten Elektrizität auf eine höhere | ||
51 | Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen | 51 | Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen | ||
52 | Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber | 52 | Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber | ||
53 | der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich | 53 | der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich | ||
54 | Zinsen zurückzugewähren, soweit die Windenergieanlage auf See nicht innerhalb | 54 | Zinsen zurückzugewähren, soweit die Windenergieanlage auf See nicht innerhalb | ||
55 | einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach | 55 | einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach | ||
56 | Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft | 56 | Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft | ||
57 | tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen | 57 | tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen | ||
58 | Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen | 58 | Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen | ||
59 | Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 steht der | 59 | Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 steht der | ||
60 | Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn | 60 | Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn | ||
61 | die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Windenergieanlage auf | 61 | die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Windenergieanlage auf | ||
62 | See bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der | 62 | See bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der | ||
63 | Windenergieanlage auf See zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt | 63 | Windenergieanlage auf See zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt | ||
64 | wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte | 64 | wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte | ||
65 | Netzanbindungszusage nachgewiesen hat. Erhält der Betreiber einer | 65 | Netzanbindungszusage nachgewiesen hat. Erhält der Betreiber einer | ||
66 | Windenergieanlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen | 66 | Windenergieanlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen | ||
67 | Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf- | 67 | Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf- | ||
68 | See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | 68 | See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | ||
69 | Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des | 69 | Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
70 | Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des | 70 | Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des | ||
71 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem verbindlichen | 71 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem verbindlichen | ||
72 | Fertigstellungstermin gleichsteht. Auf Zuschläge nach § 34 des | 72 | Fertigstellungstermin gleichsteht. Auf Zuschläge nach § 34 des | ||
73 | Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden | 73 | Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden | ||
74 | Fassung anzuwenden. | 74 | Fassung anzuwenden. | ||
75 | (3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf | 75 | (3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf | ||
76 | See an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten | 76 | See an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten | ||
77 | Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der | 77 | Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der | ||
78 | Windenergieanlage auf See ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die | 78 | Windenergieanlage auf See ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die | ||
79 | Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar | 79 | Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar | ||
80 | ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Bei der | 80 | ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Bei der | ||
81 | Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen | 81 | Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen | ||
82 | die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet. | 82 | die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet. | ||
83 | (3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windenergieanlagen auf See, die in einer | 83 | (3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windenergieanlagen auf See, die in einer | ||
84 | Ausschreibung nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezuschlagt wurden, | 84 | Ausschreibung nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezuschlagt wurden, | ||
85 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 90 Prozent des nach dem | 85 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 90 Prozent des nach dem | ||
86 | Windenergie-auf-See-Gesetz jeweils einschlägigen anzulegenden Werts, | 86 | Windenergie-auf-See-Gesetz jeweils einschlägigen anzulegenden Werts, | ||
87 | mindestens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts im Sinne der Anlage 1 Nummer | 87 | mindestens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts im Sinne der Anlage 1 Nummer | ||
88 | 2.2.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beträgt. | 88 | 2.2.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beträgt. | ||
89 | (4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3a einschließlich der | 89 | (4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3a einschließlich der | ||
90 | Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des | 90 | Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des | ||
91 | Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen. | 91 | Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen. | ||
92 | (5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten | 92 | (5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten | ||
93 | oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § | 93 | oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § | ||
94 | 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. | 94 | 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. | ||
95 | (6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem | 95 | (6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem | ||
96 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die | 96 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die | ||
97 | Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers | 97 | Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers | ||
98 | nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die | 98 | nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die | ||
99 | Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung | 99 | Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung | ||
100 | der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten | 100 | der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten | ||
101 | Einspeisung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 101 | Einspeisung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||
102 | erfolgen soll. | 102 | erfolgen soll. |
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