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Sie können sich § 17d EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. 2Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. 3Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der Eignungsfeststellung. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist,
(3) 1Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. 2Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) 1Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. 2Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) 1Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. 2Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. 3Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. 4Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) (weggefallen)
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
(8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gemäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | t | 1 | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans |
Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung | f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung |
2 | von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter | 2 | von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter | ||
3 | Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen | 3 | Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen | ||
4 | entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. | 4 | entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. | ||
5 | Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des | 5 | Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des | ||
6 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu | 6 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu | ||
7 | errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der | 7 | errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der | ||
8 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des | 8 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des | ||
9 | Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den | 9 | Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den | ||
10 | Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 | 10 | Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 | ||
11 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der | 11 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der | ||
12 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine | 12 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine | ||
13 | Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung | 13 | Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung | ||
14 | ein Teil des Energieversorgungsnetzes. | 14 | ein Teil des Energieversorgungsnetzes. | ||
15 | (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die | 15 | (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die | ||
16 | Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in | 16 | Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in | ||
17 | den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten | 17 | den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten | ||
18 | Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. | 18 | Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. | ||
n | 19 | In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die | n | 19 | Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore- |
20 | Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf | 20 | Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden | ||
21 | See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem | 21 | Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See- | ||
22 | Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der | 22 | Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall beauftragt er die Offshore- | ||
23 | Eignungsfeststellung. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber | 23 | Anbindungsleitung unverzüglich nach der Eignungsfeststellung. Er kann die | ||
24 | hat nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen | 24 | Offshore-Anbindungsleitung abweichend von Satz 2 bereits nach der | ||
25 | Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde | 25 | Bekanntmachung des Verfahrens zur Voruntersuchung einer Fläche nach § 12 | ||
26 | bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Soweit eine | 26 | Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes beauftragen, wenn die Fläche im | ||
27 | landseitige Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist, | 27 | Flächenentwicklungsplan festgelegt ist und anderenfalls die Einhaltung der | ||
28 | Fertigstellungstermine nach Satz 1 nicht gewährleistet ist. Der | ||||
29 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe die | ||||
30 | Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore- | ||||
31 | Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner | ||||
32 | Internetseite zu veröffentlichen. Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinn des | ||||
33 | § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist, | ||||
28 | 1. | 34 | 1. | ||
29 | um die Offshore-Anbindungsleitung unmittelbar ausgehend vom | 35 | um die Offshore-Anbindungsleitung unmittelbar ausgehend vom | ||
30 | Netzverknüpfungspunkt an das bestehende landseitige Übertragungsnetz anzubinden | 36 | Netzverknüpfungspunkt an das bestehende landseitige Übertragungsnetz anzubinden | ||
31 | und | 37 | und | ||
32 | 2. | 38 | 2. | ||
33 | um mindestens 70 Prozent der Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung im | 39 | um mindestens 70 Prozent der Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung im | ||
34 | Kalenderjahr nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin übertragen zu | 40 | Kalenderjahr nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin übertragen zu | ||
35 | können, | 41 | können, | ||
36 | hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der | 42 | hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der | ||
37 | Regulierungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung | 43 | Regulierungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung | ||
38 | eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 | 44 | eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 | ||
39 | Satz 1 zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore- | 45 | Satz 1 zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore- | ||
40 | Anbindungsleitung nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten | 46 | Anbindungsleitung nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten | ||
41 | Alternativen umsetzbar sind. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen | 47 | Alternativen umsetzbar sind. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen | ||
n | 42 | Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete | n | 48 | Fertigstellungstermine nach Satz 5 hat der anbindungsverpflichtete |
43 | Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, | 49 | Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, | ||
44 | die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag | 50 | die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag | ||
45 | erhalten haben oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 | 51 | erhalten haben oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 | ||
46 | Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld- | 52 | Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld- | ||
47 | Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils einen Realisierungsfahrplan | 53 | Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils einen Realisierungsfahrplan | ||
48 | abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur | 54 | abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur | ||
49 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des | 55 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des | ||
50 | Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der | 56 | Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der | ||
51 | Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die | 57 | Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die | ||
52 | Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im | 58 | Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im | ||
53 | Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete | 59 | Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete | ||
54 | Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See | 60 | Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See | ||
55 | haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der | 61 | haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der | ||
56 | Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu | 62 | Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu | ||
57 | unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom | 63 | unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom | ||
n | 58 | Realisierungsfahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt | n | 64 | Realisierungsfahrplan nach Satz 6 sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt |
59 | gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung | 65 | gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung | ||
60 | der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und | 66 | der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und | ||
61 | Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung | 67 | Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung | ||
62 | nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der | 68 | nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der | ||
63 | Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der | 69 | Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der | ||
64 | voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten | 70 | voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten | ||
n | 65 | Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2, 3 und 6 sind nicht | n | 71 | Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2, 3 und 7 sind nicht |
66 | auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden. | 72 | auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden. | ||
67 | (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den | 73 | (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den | ||
68 | §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine | 74 | §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine | ||
69 | Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des | 75 | Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des | ||
70 | entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der | 76 | entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der | ||
71 | entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf- | 77 | entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf- | ||
72 | See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen | 78 | See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen | ||
73 | anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, | 79 | anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, | ||
74 | sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan | 80 | sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan | ||
75 | ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung | 81 | ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung | ||
76 | und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. | 82 | und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. | ||
77 | (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für | 83 | (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für | ||
78 | Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, | 84 | Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, | ||
79 | der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die | 85 | der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die | ||
80 | Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer | 86 | Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer | ||
81 | anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit | 87 | anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit | ||
82 | dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore- | 88 | dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore- | ||
83 | Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans | 89 | Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans | ||
84 | Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des | 90 | Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des | ||
85 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht | 91 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht | ||
86 | entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer | 92 | entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer | ||
87 | Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete | 93 | Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete | ||
88 | Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | 94 | Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | ||
89 | (5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange | 95 | (5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange | ||
90 | ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die | 96 | ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die | ||
91 | Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 | 97 | Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 | ||
92 | oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene | 98 | oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene | ||
93 | Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die | 99 | Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die | ||
94 | zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem | 100 | zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem | ||
95 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die | 101 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die | ||
96 | Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt | 102 | Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt | ||
97 | für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete | 103 | für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete | ||
98 | und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore- | 104 | und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore- | ||
99 | Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene | 105 | Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene | ||
100 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | 106 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | ||
n | 101 | (6) (weggefallen) | n | 107 | (6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem |
108 | Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer | ||||
109 | nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem | ||||
110 | Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und | ||||
111 | wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes | ||||
112 | auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und | ||||
113 | zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf | ||||
114 | See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch | ||||
115 | auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer | ||||
116 | erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § | ||||
117 | 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit | ||||
118 | entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte | ||||
119 | Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung | ||||
120 | von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach | ||||
121 | Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien- | ||||
122 | Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend für | ||||
123 | Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung | ||||
124 | entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der | ||||
125 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der | ||||
126 | Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. | ||||
127 | Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein | ||||
128 | Teil des Energieversorgungsnetzes. | ||||
129 | (7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung | ||||
130 | bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die | ||||
131 | Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten | ||||
132 | Anlagen gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie- | ||||
133 | auf-See-Gesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, | ||||
134 | beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich | ||||
135 | die Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete | ||||
136 | Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen | ||||
137 | Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu | ||||
138 | machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt | ||||
139 | gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der | ||||
140 | Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde | ||||
141 | die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der | ||||
142 | Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate | ||||
143 | vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte | ||||
144 | Fertigstellungstermin verbindlich. | ||||
145 | (8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach | ||||
146 | Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
147 | dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im | ||||
148 | Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan | ||||
149 | abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur | ||||
150 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des | ||||
151 | Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der | ||||
152 | Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss | ||||
153 | 1. | ||||
154 | spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin | ||||
155 | gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung | ||||
156 | der Windenergieanlagen begonnen worden ist, | ||||
157 | 2. | ||||
158 | spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der | ||||
159 | Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische | ||||
160 | Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich | ||||
161 | der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und | ||||
162 | 3. | ||||
163 | innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin | ||||
164 | gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische | ||||
165 | Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden | ||||
166 | ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der | ||||
167 | betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten | ||||
168 | Leistung entspricht. | ||||
169 | Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der | ||||
170 | Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der | ||||
171 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des | ||||
172 | Netzanschlusses zu unterrichten, dabei sind mögliche Verzögerungen oder | ||||
173 | Abweichungen vom Realisierungsfahrplan unverzüglich auch der Bundesnetzagentur | ||||
174 | mitzuteilen. | ||||
175 | (9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im | ||||
176 | Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den | ||||
177 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn | ||||
178 | er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale | ||||
179 | entspricht | ||||
180 | 1. | ||||
181 | bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 | ||||
182 | Satz 2 zu leistenden Sicherheit, | ||||
183 | 2. | ||||
184 | bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden | ||||
185 | Sicherheit und | ||||
186 | 3. | ||||
187 | bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem | ||||
188 | Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der | ||||
189 | installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der | ||||
190 | genehmigten zu installierenden Leistung ergibt. | ||||
191 | § 65 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Unbeschadet | ||||
192 | der Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 bei einem | ||||
193 | Verstoß gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 59 Absatz 2a des Windenergie-auf- | ||||
194 | See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. | ||||
102 | (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | 195 | (10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | ||
103 | Bestimmungen treffen | 196 | Bestimmungen treffen | ||
104 | 1. | 197 | 1. | ||
n | 105 | zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans | n | ||
106 | nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der | ||||
107 | zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein, | ||||
108 | 2. | ||||
109 | zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 | ||||
110 | zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § | 198 | zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans | ||
111 | 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die | 199 | gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die | ||
112 | Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu | 200 | die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 | ||
113 | unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur | 201 | zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt | ||
114 | Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von | 202 | Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur | ||
115 | Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber der | 203 | Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information | ||
116 | anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, | 204 | der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem | ||
117 | und | 205 | Umsetzungszeitplan ein, und | ||
118 | 3. | 206 | 2. | ||
119 | zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der | 207 | zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der | ||
120 | Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art | 208 | Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art | ||
121 | und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder | 209 | und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder | ||
122 | Garantien ein. | 210 | Garantien ein. | ||
n | 123 | Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | n | 211 | Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für |
124 | Seeschifffahrt und Hydrographie. | 212 | Seeschifffahrt und Hydrographie. | ||
t | 125 | (8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der | t | 213 | (11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der |
126 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem | 214 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die | ||
127 | Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den | 215 | entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des | ||
128 | Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 | 216 | Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz | ||
129 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes gemäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht | 217 | 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet. | ||
130 | entsprechend diesen Vorgaben errichtet. |
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