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Sie können sich § 14d EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | |||||
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t | t | 1 | Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz |
Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | |||||
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t | t | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der | ||
2 | Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen Plan für ihr jeweiliges | ||||
3 | Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen der | ||||
4 | Netznutzer zu geplanten Netzanschlussbegehren sollen in die Netzausbauplanung | ||||
5 | angemessen einbezogen werden. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des | ||||
6 | Netzausbauplans verlangen. | ||||
7 | (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von | ||||
8 | Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in | ||||
9 | geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete | ||||
10 | (Planungsregion) auf. Die innerhalb einer Planungsregion angesiedelten | ||||
11 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben sich zu den Grundlagen ihrer | ||||
12 | Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag | ||||
13 | oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines | ||||
14 | Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen. Betreiber | ||||
15 | von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion stimmen unter | ||||
16 | Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches | ||||
17 | gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von | ||||
18 | Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. | ||||
19 | (3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben: | ||||
20 | 1. | ||||
21 | Netzkarten des Hochspannungsnetzes und der Umspannstationen auf | ||||
22 | Mittelspannung mit den Engpassregionen des jeweiligen Netzes, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | Planungsgrundlagen einschließlich gesonderter Angaben zum Anschluss neuer | ||||
25 | dezentraler Erzeugungskapazitäten sowie von Lasten und Ladepunkten für | ||||
26 | Elektrofahrzeuge für die in den nächsten fünf Jahren, im Hochspannungsnetz in | ||||
27 | den nächsten zehn Jahren, zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen, | ||||
28 | 3. | ||||
29 | die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, insbesondere | ||||
30 | diejenigen Maßnahmen, für die die notwendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- | ||||
31 | oder Genehmigungsverfahren bereits eingeleitet wurden, dabei ist zusätzlich | ||||
32 | anzugeben, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines | ||||
33 | Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitionsentscheidungen bezüglich dieser | ||||
34 | Maßnahmen getroffen wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des | ||||
35 | Elektrizitätsverteilernetzes von der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme | ||||
36 | ausgeht, | ||||
37 | 4. | ||||
38 | eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der | ||||
39 | jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, | ||||
40 | 5. | ||||
41 | den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und die | ||||
42 | geplante Deckung des Bedarfes und | ||||
43 | 6. | ||||
44 | der Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 | ||||
45 | Gebrauch gemacht werden soll. | ||||
46 | Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein | ||||
47 | sachkundiger Dritter nachvollziehen kann, | ||||
48 | 1. | ||||
49 | welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und | ||||
50 | Umspannstationen sowie bei nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen mit | ||||
51 | den geplanten Maßnahmen einhergehen, | ||||
52 | 2. | ||||
53 | welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft | ||||
54 | hat, | ||||
55 | 3. | ||||
56 | welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen | ||||
57 | nach Realisierung der Maßnahmen verbleibt und | ||||
58 | 4. | ||||
59 | welche Kosten voraussichtlich entstehen. | ||||
60 | Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der | ||||
61 | Übermittlung des Netzausbauplans machen. | ||||
62 | (4) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | ||||
63 | nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den | ||||
64 | Netznutzern der Hochspannungsebene und den Übertragungsnetzbetreibern ist | ||||
65 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem sie betreffenden Netzausbauplan zu geben. | ||||
66 | (5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteilernetzausbaus haben Betreiber | ||||
67 | von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und | ||||
68 | Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird | ||||
69 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine | ||||
70 | Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange | ||||
71 | festzulegen. | ||||
72 | (6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von | ||||
73 | Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als | ||||
74 | 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 ist | ||||
75 | nicht anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch | ||||
76 | mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land | ||||
77 | oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz | ||||
78 | angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des jeweiligen Betreibers eines | ||||
79 | Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 5 Prozent gekürzt wurde. |
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