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Sie können sich § 12h EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren folgende Systemdienstleistungen zu beschaffen:
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben diese Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit sie diese in ihrem eigenen Netz benötigen oder die Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung beschafft werden.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht für Systemdienstleistungen aus vollständig integrierten Netzkomponenten anzuwenden.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1 festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient ist; sie kann auch einzelne Spannungsebenen ausnehmen. 2Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2020 ohne Anhörung. 3Gewährt sie eine Ausnahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens alle drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis.
(5) 1Soweit die Bundesnetzagentur keine Ausnahmen nach Absatz 4 festlegt, hat sie die Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29 Absatz 1 festzulegen. 2Die Spezifikationen und technischen Anforderungen müssen sicherstellen, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können; dies schließt Anbieter erneuerbarer Energien, Anbieter dezentraler Erzeugung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespeicherung sowie Anbieter ein, die in der Aggregierung tätig sind. 3Die Spezifikationen und technischen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die marktgestützte Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung nicht zu einer Reduzierung der Einspeisung vorrangberechtigter Elektrizität führt. 4Die Spezifikationen und technischen Anforderungen wirken auf eine größtmögliche Effizienz der Beschaffung und des Netzbetriebs hin.
(6) 1Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam Spezifikationen und technische Anforderungen in einem transparenten Verfahren, an dem alle relevanten Netznutzer und Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder zu überarbeiten. 2Diese Spezifikationen und technischen Anforderungen sind der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. 3Die Bundesnetzagentur hat von ihr genehmigte Spezifikationen und technische Anforderungen zu veröffentlichen.
(7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach Absatz 1 sind ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur die Spezifikationen und technischen Anforderungen erstmals nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt hat.
(8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, alle erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen, damit die Ressourcen optimal genutzt sowie die Netze sicher und effizient betrieben werden und die Marktentwicklung erleichtert wird.
(9) 1Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine Ausnahme nach Absatz 4 festgelegt oder, sofern sie von einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine Spezifikationen und technischen Anforderungen nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt, sind die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zur Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten. 2Die Verpflichtung der Betreiber der Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ist erforderlich, sofern andernfalls die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet wäre. 3Im Falle der Verpflichtung nach Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Energie eine angemessene Vergütung geltend machen, die entsprechend § 13c Absatz 1 bestimmt wird. 4§ 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen | Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen | ||||
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t | 1 | Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen | t | 1 | Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen |
Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen | Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und Betreiber | f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und Betreiber |
2 | von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Netz in | 2 | von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Netz in | ||
3 | einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren | 3 | einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren | ||
4 | folgende Systemdienstleistungen zu beschaffen: | 4 | folgende Systemdienstleistungen zu beschaffen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Dienstleistungen zur Spannungsregelung, | 6 | Dienstleistungen zur Spannungsregelung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Trägheit der lokalen Netzstabilität, | 8 | Trägheit der lokalen Netzstabilität, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Kurzschlussstrom, | 10 | Kurzschlussstrom, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | dynamische Blindstromstützung, | 12 | dynamische Blindstromstützung, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | Schwarzstartfähigkeit und | 14 | Schwarzstartfähigkeit und | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | Inselbetriebsfähigkeit. | 16 | Inselbetriebsfähigkeit. | ||
17 | Dabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleistungen nur erfolgen, soweit | 17 | Dabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleistungen nur erfolgen, soweit | ||
18 | diese für einen sicheren, zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb | 18 | diese für einen sicheren, zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb | ||
19 | erforderlich sind. | 19 | erforderlich sind. | ||
20 | (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben diese | 20 | (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben diese | ||
21 | Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit sie diese in ihrem eigenen | 21 | Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit sie diese in ihrem eigenen | ||
22 | Netz benötigen oder die Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den | 22 | Netz benötigen oder die Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den | ||
23 | Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung beschafft | 23 | Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung beschafft | ||
24 | werden. | 24 | werden. | ||
25 | (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht für | 25 | (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht für | ||
26 | Systemdienstleistungen aus vollständig integrierten Netzkomponenten | 26 | Systemdienstleistungen aus vollständig integrierten Netzkomponenten | ||
27 | anzuwenden. | 27 | anzuwenden. | ||
28 | (4) Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von der Verpflichtung der | 28 | (4) Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von der Verpflichtung der | ||
29 | marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1 | 29 | marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1 | ||
30 | festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient ist; sie kann auch | 30 | festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient ist; sie kann auch | ||
31 | einzelne Spannungsebenen ausnehmen. Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur | 31 | einzelne Spannungsebenen ausnehmen. Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur | ||
32 | Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2020 ohne Anhörung. Gewährt | 32 | Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2020 ohne Anhörung. Gewährt | ||
33 | sie eine Ausnahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens alle | 33 | sie eine Ausnahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens alle | ||
34 | drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis. | 34 | drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis. | ||
35 | (5) Soweit die Bundesnetzagentur keine Ausnahmen nach Absatz 4 festlegt, | 35 | (5) Soweit die Bundesnetzagentur keine Ausnahmen nach Absatz 4 festlegt, | ||
36 | hat sie die Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, | 36 | hat sie die Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, | ||
37 | diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der jeweiligen | 37 | diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der jeweiligen | ||
38 | Systemdienstleistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29 Absatz 1 | 38 | Systemdienstleistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29 Absatz 1 | ||
39 | festzulegen. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen müssen | 39 | festzulegen. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen müssen | ||
40 | sicherstellen, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei | 40 | sicherstellen, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei | ||
41 | beteiligen können; dies schließt Anbieter erneuerbarer Energien, Anbieter | 41 | beteiligen können; dies schließt Anbieter erneuerbarer Energien, Anbieter | ||
42 | dezentraler Erzeugung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespeicherung sowie | 42 | dezentraler Erzeugung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespeicherung sowie | ||
43 | Anbieter ein, die in der Aggregierung tätig sind. Die Spezifikationen und | 43 | Anbieter ein, die in der Aggregierung tätig sind. Die Spezifikationen und | ||
44 | technischen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die marktgestützte | 44 | technischen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die marktgestützte | ||
45 | Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung nicht zu einer Reduzierung der | 45 | Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung nicht zu einer Reduzierung der | ||
46 | Einspeisung vorrangberechtigter Elektrizität führt. Die Spezifikationen | 46 | Einspeisung vorrangberechtigter Elektrizität führt. Die Spezifikationen | ||
47 | und technischen Anforderungen wirken auf eine größtmögliche Effizienz der | 47 | und technischen Anforderungen wirken auf eine größtmögliche Effizienz der | ||
48 | Beschaffung und des Netzbetriebs hin. | 48 | Beschaffung und des Netzbetriebs hin. | ||
49 | (6) Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur die | 49 | (6) Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur die | ||
50 | Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam | 50 | Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam | ||
51 | Spezifikationen und technische Anforderungen in einem transparenten Verfahren, | 51 | Spezifikationen und technische Anforderungen in einem transparenten Verfahren, | ||
52 | an dem alle relevanten Netznutzer und Betreiber von | 52 | an dem alle relevanten Netznutzer und Betreiber von | ||
53 | Elektrizitätsversorgungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder zu | 53 | Elektrizitätsversorgungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder zu | ||
54 | überarbeiten. Diese Spezifikationen und technischen Anforderungen sind der | 54 | überarbeiten. Diese Spezifikationen und technischen Anforderungen sind der | ||
55 | Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anforderungen | 55 | Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anforderungen | ||
56 | nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur | 56 | nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur | ||
57 | hat von ihr genehmigte Spezifikationen und technische Anforderungen zu | 57 | hat von ihr genehmigte Spezifikationen und technische Anforderungen zu | ||
58 | veröffentlichen. | 58 | veröffentlichen. | ||
59 | (7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Beschaffung von | 59 | (7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Beschaffung von | ||
60 | Systemdienstleistungen nach Absatz 1 sind ausgesetzt, bis die | 60 | Systemdienstleistungen nach Absatz 1 sind ausgesetzt, bis die | ||
61 | Bundesnetzagentur die Spezifikationen und technischen Anforderungen erstmals | 61 | Bundesnetzagentur die Spezifikationen und technischen Anforderungen erstmals | ||
62 | nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt hat. | 62 | nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt hat. | ||
63 | (8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, alle | 63 | (8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, alle | ||
64 | erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen, | 64 | erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen, | ||
65 | damit die Ressourcen optimal genutzt sowie die Netze sicher und effizient | 65 | damit die Ressourcen optimal genutzt sowie die Netze sicher und effizient | ||
66 | betrieben werden und die Marktentwicklung erleichtert wird. | 66 | betrieben werden und die Marktentwicklung erleichtert wird. | ||
67 | (9) Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienstleistungen nach Absatz 1 | 67 | (9) Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienstleistungen nach Absatz 1 | ||
68 | Satz 1 Nummer 5 eine Ausnahme nach Absatz 4 festgelegt oder, sofern sie von | 68 | Satz 1 Nummer 5 eine Ausnahme nach Absatz 4 festgelegt oder, sofern sie von | ||
69 | einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine Spezifikationen und technischen | 69 | einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine Spezifikationen und technischen | ||
70 | Anforderungen nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt, sind die | 70 | Anforderungen nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt, sind die | ||
71 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Betreiber | 71 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Betreiber | ||
72 | von Elektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von Erzeugungsanlagen | 72 | von Elektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von Erzeugungsanlagen | ||
73 | oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zur Vorhaltung der | 73 | oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zur Vorhaltung der | ||
t | 74 | Schwarzstartfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten. Die Verpflichtung der | t | 74 | Schwarzstartfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten. Die Verpflichtung zur |
75 | Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit umfasst auch die Durchführung von | ||||
76 | Schwarzstartversuchen und Betriebsversuchen im Sinne der genehmigten | ||||
77 | vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum | ||||
78 | Netzwiederaufbau nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der | ||||
79 | Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung | ||||
80 | eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des | ||||
81 | Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54). Die Verpflichtung | ||||
75 | Betreiber der Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer | 82 | der Betreiber der Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer | ||
76 | Energie ist erforderlich, sofern andernfalls die Sicherheit oder | 83 | Energie ist erforderlich, sofern andernfalls die Sicherheit oder | ||
77 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet wäre. Im | 84 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet wäre. Im | ||
78 | Falle der Verpflichtung nach Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage | 85 | Falle der Verpflichtung nach Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage | ||
79 | oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Energie eine angemessene | 86 | oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Energie eine angemessene | ||
80 | Vergütung geltend machen, die entsprechend § 13c Absatz 1 bestimmt wird. § | 87 | Vergütung geltend machen, die entsprechend § 13c Absatz 1 bestimmt wird. § | ||
81 | 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. | 88 | 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. |
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