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Sie können sich § 12 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen. 2Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. 3Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. 4Die Übertragung der Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. 5Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.
(3) 1Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. 2Dafür sollen sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind.
(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung zu treffen.
(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,
1(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. 2Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen.
(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, | t | 1 | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch | f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch |
2 | das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu | 2 | das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu | ||
3 | regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im | 3 | regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im | ||
4 | nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen | 4 | nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen | ||
5 | Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren | 5 | Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren | ||
6 | Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können | 6 | Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können | ||
7 | vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von | 7 | vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von | ||
8 | Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der | 8 | Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der | ||
9 | Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der | 9 | Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der | ||
10 | §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der | 10 | §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der | ||
11 | Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die | 11 | Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die | ||
12 | Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und | 12 | Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und | ||
13 | zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs | 13 | zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs | ||
14 | durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen | 14 | durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen | ||
15 | verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden. | 15 | verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden. | ||
16 | (2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, | 16 | (2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, | ||
17 | mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die | 17 | mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die | ||
18 | notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten | 18 | notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten | ||
19 | Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen. | 19 | Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen. | ||
20 | (3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des | 20 | (3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des | ||
21 | Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu | 21 | Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu | ||
22 | befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und | 22 | befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und | ||
23 | Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür | 23 | Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür | ||
t | 24 | sollen sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen | t | 24 | können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen |
25 | etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung nutzen, die keine | 25 | etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen | ||
26 | Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. | 26 | nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei | ||
27 | hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu | ||||
28 | erfolgen. | ||||
27 | (3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, | 29 | (3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, | ||
28 | wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch | 30 | wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch | ||
29 | Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung | 31 | Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung | ||
30 | elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien- | 32 | elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien- | ||
31 | Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und | 33 | Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und | ||
32 | Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 | 34 | Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 | ||
33 | in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie | 35 | in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie | ||
34 | anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des | 36 | anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des | ||
35 | Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und | 37 | Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und | ||
36 | Regelungen zur Kostentragung zu treffen. | 38 | Regelungen zur Kostentragung zu treffen. | ||
37 | (3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf | 39 | (3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf | ||
38 | deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | 40 | deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | ||
39 | ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und | 41 | ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und | ||
40 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz | 42 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz | ||
41 | 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die | 43 | 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die | ||
42 | Regulierungsbehörde, | 44 | Regulierungsbehörde, | ||
43 | 1. | 45 | 1. | ||
44 | zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll, | 46 | zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll, | ||
45 | 2. | 47 | 2. | ||
46 | ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten | 48 | ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten | ||
47 | sollen, | 49 | sollen, | ||
48 | 3. | 50 | 3. | ||
49 | ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des | 51 | ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des | ||
50 | Berichts zu beteiligen sind, | 52 | Berichts zu beteiligen sind, | ||
51 | 4. | 53 | 4. | ||
52 | zu welchen Themen berichtet werden soll und | 54 | zu welchen Themen berichtet werden soll und | ||
53 | 5. | 55 | 5. | ||
54 | ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen | 56 | ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen | ||
55 | einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer | 57 | einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer | ||
56 | Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und | 58 | Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und | ||
57 | Pilotprojekte umfassen. | 59 | Pilotprojekte umfassen. | ||
58 | (3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf | 60 | (3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf | ||
59 | deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | 61 | deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | ||
60 | ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist | 62 | ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist | ||
61 | entsprechend anzuwenden. | 63 | entsprechend anzuwenden. | ||
62 | (4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern | 64 | (4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern | ||
63 | von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die | 65 | von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die | ||
64 | Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | 66 | Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | ||
65 | bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze | 67 | bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze | ||
66 | sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können: | 68 | sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können: | ||
67 | 1. | 69 | 1. | ||
68 | die Betreiber von Erzeugungsanlagen, | 70 | die Betreiber von Erzeugungsanlagen, | ||
69 | 2. | 71 | 2. | ||
70 | die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie, | 72 | die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie, | ||
71 | 3. | 73 | 3. | ||
72 | die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, | 74 | die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, | ||
73 | 4. | 75 | 4. | ||
74 | die Betreiber von Gasversorgungsnetzen, | 76 | die Betreiber von Gasversorgungsnetzen, | ||
75 | 5. | 77 | 5. | ||
76 | industrielle und gewerbliche Letztverbraucher, | 78 | industrielle und gewerbliche Letztverbraucher, | ||
77 | 6. | 79 | 6. | ||
78 | Anbieter von Lastmanagement und | 80 | Anbieter von Lastmanagement und | ||
79 | 7. | 81 | 7. | ||
80 | Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität. | 82 | Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität. | ||
81 | Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, | 83 | Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, | ||
82 | Planungsdaten und Echtzeitdaten. | 84 | Planungsdaten und Echtzeitdaten. | ||
83 | (5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen | 85 | (5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen | ||
84 | 1. | 86 | 1. | ||
85 | sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach | 87 | sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach | ||
86 | Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten | 88 | Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten | ||
87 | Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist, | 89 | Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist, | ||
88 | 2. | 90 | 2. | ||
89 | die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die | 91 | die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die | ||
90 | Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings | 92 | Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings | ||
91 | nach § 51 übermitteln, | 93 | nach § 51 übermitteln, | ||
92 | 3. | 94 | 3. | ||
93 | neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die | 95 | neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die | ||
94 | Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die | 96 | Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die | ||
95 | Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen | 97 | Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen | ||
96 | übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den | 98 | übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den | ||
97 | Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu | 99 | Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu | ||
98 | bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden | 100 | bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden | ||
99 | Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen | 101 | Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen | ||
100 | Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den | 102 | Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den | ||
101 | Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der | 103 | Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der | ||
102 | Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und | 104 | Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und | ||
103 | Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs, | 105 | Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs, | ||
104 | 4. | 106 | 4. | ||
105 | der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu | 107 | der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu | ||
106 | bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a | 108 | bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a | ||
107 | Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch | 109 | Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch | ||
108 | betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer | 110 | betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer | ||
109 | Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der | 111 | Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der | ||
110 | Mindesterzeugung übermitteln und | 112 | Mindesterzeugung übermitteln und | ||
111 | 5. | 113 | 5. | ||
112 | der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr | 114 | der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr | ||
113 | zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die | 115 | zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die | ||
114 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch | 116 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch | ||
115 | von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben. | 117 | von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben. | ||
116 | (5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des | 118 | (5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des | ||
117 | Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der | 119 | Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der | ||
118 | Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten | 120 | Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten | ||
119 | an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen. | 121 | an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen. | ||
120 | (6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen | 122 | (6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen | ||
121 | zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 | 123 | zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 | ||
122 | Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der | 124 | Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der | ||
123 | Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von | 125 | Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von | ||
124 | Elektrizitätsversorgungsnetzen. | 126 | Elektrizitätsversorgungsnetzen. | ||
125 | (7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | 127 | (7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | ||
126 | sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der | 128 | sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der | ||
127 | Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e | 129 | Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e | ||
128 | nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf | 130 | nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf | ||
129 | Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet. | 131 | Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet. |
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