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Sie können sich § 11b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz | |||||
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t | t | 1 | Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz |
Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von | ||
2 | Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die | ||||
3 | elektrische Energie erzeugen, oder solche errichten, verwalten oder betreiben, | ||||
4 | sofern | ||||
5 | 1. | ||||
6 | die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2 auf Antrag des Netzbetreibers | ||||
7 | genehmigt hat oder | ||||
8 | 2. | ||||
9 | die Regulierungsbehörde dies für Energiespeicheranlagen, die vollständig | ||||
10 | integrierte Netzkomponenten darstellen, durch Festlegung gegenüber allen oder | ||||
11 | einer Gruppe von Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet hat; sofern eine | ||||
12 | vollständig integrierte Netzkomponente nicht bereits von einer solchen | ||||
13 | Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulierungsbehörde eine Genehmigung auf | ||||
14 | Antrag des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen. | ||||
15 | (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, | ||||
16 | wenn | ||||
17 | 1. | ||||
18 | der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nachgewiesen hat, dass | ||||
19 | die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 | ||||
20 | a) | ||||
21 | notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in | ||||
22 | effizienter Weise nachkommen kann, | ||||
23 | b) | ||||
24 | neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, | ||||
25 | um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder | ||||
26 | zu verkaufen, und | ||||
27 | 2. | ||||
28 | der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein offenes, | ||||
29 | transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 11a | ||||
30 | durchgeführt hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das | ||||
31 | technische Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 | ||||
32 | geprüft hat, und | ||||
33 | a) | ||||
34 | der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den Zuschlag nach § 11a | ||||
35 | Absatz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder zum Betrieb der | ||||
36 | Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten erteilen | ||||
37 | konnte, oder | ||||
38 | b) | ||||
39 | sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausstellt, dass dieser | ||||
40 | die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 angebotene | ||||
41 | Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann. | ||||
42 | (3) Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | ||||
43 | erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der | ||||
44 | Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 und danach in | ||||
45 | regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation | ||||
46 | durch. Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen | ||||
47 | Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der | ||||
48 | Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage | ||||
49 | sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, | ||||
50 | diese zu verwalten und zu betreiben. Kann die Regulierungsbehörde dies mit | ||||
51 | hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber | ||||
52 | eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung der | ||||
53 | Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in Verbindung mit | ||||
54 | Absatz 2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen | ||||
55 | Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange der | ||||
56 | Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. Mit dem Betrieb der | ||||
57 | Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch das Eigentum gegen | ||||
58 | Zahlung des Restbuchwertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigentums | ||||
59 | erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. Die Verpflichtung nach den | ||||
60 | Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach erfolgter | ||||
61 | Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage | ||||
62 | im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert | ||||
63 | werden, solange über die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ein | ||||
64 | Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes | ||||
65 | besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine | ||||
66 | Ausschreibung nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 | ||||
67 | durchgeführt wurde. | ||||
68 | (4) Während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für | ||||
69 | Batteriespeicheranlagen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich um | ||||
70 | Batteriespeicheranlagen im Eigentum | ||||
71 | 1. | ||||
72 | eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine | ||||
73 | Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines | ||||
74 | Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum | ||||
75 | 4. Juli 2019 erfolgte, und | ||||
76 | 2. | ||||
77 | die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das | ||||
78 | Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder werden und die | ||||
79 | ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und | ||||
80 | zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 | ||||
81 | Nummer 1 dienen. | ||||
82 | Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach | ||||
83 | Eintritt der Störung und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 | ||||
84 | Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann. | ||||
85 | (5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | ||||
86 | Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 | ||||
87 | Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1 Nummer 2 | ||||
88 | zweiter Halbsatz zu treffen. |
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