t | | t | (1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die |
| | | Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten |
| | | stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem |
| | | offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn |
| | | diese Energiespeicheranlage notwendig ist, damit der Betreiber eines |
| | | Elektrizitätsversorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz |
| | | 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Betreiber eines |
| | | Elektrizitätsversorgungsnetzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 |
| | | durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn |
| | | dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 angebotene |
| | | Dienstleistung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung |
| | | der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht |
| | | zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen |
| | | sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung, die Verwaltung und |
| | | den Betrieb einer vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigentum eines |
| | | Netzbetreibers nicht übersteigen. |
| | | (2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1 Satz 1 so planen und |
| | | errichten, dass deren Leistungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber gesetzten |
| | | Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage zeitweise oder dauerhaft nicht |
| | | für die Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen Leistung und |
| | | Arbeit in diesem Umfang durch den Dritten auf den Strommärkten veräußert |
| | | werden. |
| | | (3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 |
| | | dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren |
| | | Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen. |