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Sie können sich § 10e EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber haben ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Betriebs des Transportnetzes festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern bekannt zu machen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2Im Programm sind Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen festzulegen.
(2) 1Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde wird die Einhaltung des Programms fortlaufend durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers) überwacht. 2Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers wird vom nach § 10d gebildeten Aufsichtsrat des unabhängigen Transportnetzbetreibers ernannt. 3§ 10c Absatz 1 bis 5 gilt für den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht entsprechend, wenn der Unabhängige Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers bestellt hat. 4Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist der Leitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. 5Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. 6Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. 7Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers kann vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten sowie, ohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers verlangen; der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diesem Verlangen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu entsprechen.
(3) 1Der Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Die Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst nach Zustimmung der Regulierungsbehörde wirksam. 3Die Zustimmung zur Ernennung ist von der Regulierungsbehörde, außer im Falle fehlender Unabhängigkeit oder fehlender fachlicher Eignung der vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber zur Ernennung vorgeschlagenen Person, zu erteilen. 4Die Auftragsbedingungen oder Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich der Dauer seiner Bestellung, sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
(4) 1Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht zu erstatten. 2Er erstellt einmal jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und legt ihn der Regulierungsbehörde spätestens zum 30. September eines Jahres vor. 3Er unterrichtet die Regulierungsbehörde fortlaufend über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms sowie über die finanziellen und kommerziellen Beziehungen, insbesondere deren Änderungen, zwischen dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber. 4Er berichtet dem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und gibt der obersten Unternehmensleitung Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung.
(5) 1Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Transportnetz spätestens dann zu übermitteln, wenn die Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat zuleitet. 2Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers durch das Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder einen Beschluss herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses verhindert und auf Grund dessen Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, verhindert oder hinausgezögert werden.
(6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter- oder Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein eigenes Rederecht einzuräumen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende Fragen behandeln:
(7) 1Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann der Aufsichtsrat den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abberufen. 2Die Abberufung hat aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung auf Verlangen der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||||
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t | 1 | Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen | t | 1 | Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen |
2 | Transportnetzbetreibers | 2 | Transportnetzbetreibers |
Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||||
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f | 1 | (1) Unabhängige Transportnetzbetreiber haben ein Programm mit | f | 1 | (1) Unabhängige Transportnetzbetreiber haben ein Programm mit |
2 | verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Betriebs des | 2 | verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Betriebs des | ||
3 | Transportnetzes festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern | 3 | Transportnetzes festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern | ||
4 | bekannt zu machen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im | 4 | bekannt zu machen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im | ||
5 | Programm sind Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen | 5 | Programm sind Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen | ||
6 | festzulegen. | 6 | festzulegen. | ||
7 | (2) Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde wird die Einhaltung | 7 | (2) Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde wird die Einhaltung | ||
8 | des Programms fortlaufend durch eine natürliche oder juristische Person | 8 | des Programms fortlaufend durch eine natürliche oder juristische Person | ||
9 | (Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers) | 9 | (Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers) | ||
10 | überwacht. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen | 10 | überwacht. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen | ||
11 | Transportnetzbetreibers wird vom nach § 10d gebildeten Aufsichtsrat des | 11 | Transportnetzbetreibers wird vom nach § 10d gebildeten Aufsichtsrat des | ||
12 | unabhängigen Transportnetzbetreibers ernannt. § 10c Absatz 1 bis 5 gilt | 12 | unabhängigen Transportnetzbetreibers ernannt. § 10c Absatz 1 bis 5 gilt | ||
13 | für den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | 13 | für den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||
14 | entsprechend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht entsprechend, wenn der | 14 | entsprechend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht entsprechend, wenn der | ||
15 | Unabhängige Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum | 15 | Unabhängige Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum | ||
16 | Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | 16 | Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||
17 | bestellt hat. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen | 17 | bestellt hat. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen | ||
18 | Transportnetzbetreibers ist der Leitung des Unabhängigen | 18 | Transportnetzbetreibers ist der Leitung des Unabhängigen | ||
19 | Transportnetzbetreibers unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion | 19 | Transportnetzbetreibers unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion | ||
20 | weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht | 20 | weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht | ||
21 | benachteiligt werden. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat dem | 21 | benachteiligt werden. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat dem | ||
22 | Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers die zur | 22 | Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers die zur | ||
23 | Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der | 23 | Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der | ||
24 | Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers kann vom | 24 | Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers kann vom | ||
25 | Unabhängigen Transportnetzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung seiner | 25 | Unabhängigen Transportnetzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung seiner | ||
26 | Aufgaben erforderlichen Daten sowie, ohne Vorankündigung, zu den | 26 | Aufgaben erforderlichen Daten sowie, ohne Vorankündigung, zu den | ||
27 | Geschäftsräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers verlangen; der | 27 | Geschäftsräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers verlangen; der | ||
28 | Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diesem Verlangen des | 28 | Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diesem Verlangen des | ||
29 | Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu | 29 | Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu | ||
30 | entsprechen. | 30 | entsprechen. | ||
31 | (3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die | 31 | (3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die | ||
32 | Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen | 32 | Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen | ||
33 | Transportnetzbetreibers der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die | 33 | Transportnetzbetreibers der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die | ||
34 | Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst nach Zustimmung der | 34 | Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst nach Zustimmung der | ||
35 | Regulierungsbehörde wirksam. Die Zustimmung zur Ernennung ist von der | 35 | Regulierungsbehörde wirksam. Die Zustimmung zur Ernennung ist von der | ||
36 | Regulierungsbehörde, außer im Falle fehlender Unabhängigkeit oder fehlender | 36 | Regulierungsbehörde, außer im Falle fehlender Unabhängigkeit oder fehlender | ||
37 | fachlicher Eignung der vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber zur Ernennung | 37 | fachlicher Eignung der vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber zur Ernennung | ||
38 | vorgeschlagenen Person, zu erteilen. Die Auftragsbedingungen oder | 38 | vorgeschlagenen Person, zu erteilen. Die Auftragsbedingungen oder | ||
39 | Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen | 39 | Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen | ||
40 | Transportnetzbetreibers, einschließlich der Dauer seiner Bestellung, sind von | 40 | Transportnetzbetreibers, einschließlich der Dauer seiner Bestellung, sind von | ||
41 | der Regulierungsbehörde zu genehmigen. | 41 | der Regulierungsbehörde zu genehmigen. | ||
42 | (4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen | 42 | (4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen | ||
43 | Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht zu | 43 | Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht zu | ||
44 | erstatten. Er erstellt einmal jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen | 44 | erstatten. Er erstellt einmal jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen | ||
45 | zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und legt ihn | 45 | zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und legt ihn | ||
46 | der Regulierungsbehörde spätestens zum 30. September eines Jahres vor. Er | 46 | der Regulierungsbehörde spätestens zum 30. September eines Jahres vor. Er | ||
47 | unterrichtet die Regulierungsbehörde fortlaufend über erhebliche Verstöße bei | 47 | unterrichtet die Regulierungsbehörde fortlaufend über erhebliche Verstöße bei | ||
48 | der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms sowie über die finanziellen | 48 | der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms sowie über die finanziellen | ||
49 | und kommerziellen Beziehungen, insbesondere deren Änderungen, zwischen dem | 49 | und kommerziellen Beziehungen, insbesondere deren Änderungen, zwischen dem | ||
50 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und dem Unabhängigen | 50 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und dem Unabhängigen | ||
51 | Transportnetzbetreiber. Er berichtet dem Aufsichtsrat des Unabhängigen | 51 | Transportnetzbetreiber. Er berichtet dem Aufsichtsrat des Unabhängigen | ||
52 | Transportnetzbetreibers und gibt der obersten Unternehmensleitung Empfehlungen | 52 | Transportnetzbetreibers und gibt der obersten Unternehmensleitung Empfehlungen | ||
53 | zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung. | 53 | zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung. | ||
54 | (5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen | 54 | (5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen | ||
55 | Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen zum | 55 | Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen zum | ||
56 | Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Transportnetz spätestens dann | 56 | Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Transportnetz spätestens dann | ||
57 | zu übermitteln, wenn die Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers diese | 57 | zu übermitteln, wenn die Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers diese | ||
58 | Entscheidungen dem Aufsichtsrat zuleitet. Der Gleichbehandlungsbeauftragte | 58 | Entscheidungen dem Aufsichtsrat zuleitet. Der Gleichbehandlungsbeauftragte | ||
59 | des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Regulierungsbehörde | 59 | des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Regulierungsbehörde | ||
60 | unverzüglich zu informieren, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der | 60 | unverzüglich zu informieren, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der | ||
61 | Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers durch das | 61 | Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers durch das | ||
62 | Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder einen Beschluss | 62 | Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder einen Beschluss | ||
63 | herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses verhindert und auf Grund | 63 | herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses verhindert und auf Grund | ||
64 | dessen Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in | 64 | dessen Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in | ||
65 | den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, verhindert oder | 65 | den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, verhindert oder | ||
66 | hinausgezögert werden. | 66 | hinausgezögert werden. | ||
67 | (6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | 67 | (6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||
68 | ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsrats | 68 | ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsrats | ||
69 | oder der Gesellschafter- oder Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen | 69 | oder der Gesellschafter- oder Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen | ||
70 | des Aufsichtsrats ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen | 70 | des Aufsichtsrats ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen | ||
71 | Transportnetzbetreibers ein eigenes Rederecht einzuräumen. Der | 71 | Transportnetzbetreibers ein eigenes Rederecht einzuräumen. Der | ||
72 | Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat an | 72 | Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat an | ||
73 | allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende Fragen | 73 | allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende Fragen | ||
74 | behandeln: | 74 | behandeln: | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
t | 76 | Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L | t | 76 | Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 und der |
77 | 211 vom 14.8.2009, S. 15) und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom | 77 | Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), insbesondere | ||
78 | 14.8.2009, S. 36), insbesondere soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, | 78 | soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit | ||
79 | Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem | 79 | dem Zugang Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, | ||
80 | Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich von Energieverlusten und | 80 | Transparenz, Systemdienstleistungen, Ausgleich von Energieverlusten und | ||
81 | Sekundärmärkte betreffen, | 81 | Sekundärmärkte betreffen, | ||
82 | 2. | 82 | 2. | ||
83 | Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Transportnetzes, | 83 | Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Transportnetzes, | ||
84 | insbesondere hinsichtlich der notwendigen Investitionen für den Netzanschluss | 84 | insbesondere hinsichtlich der notwendigen Investitionen für den Netzanschluss | ||
85 | und Netzverbund, in neue Transportverbindungen, für die Kapazitätsausweitung und | 85 | und Netzverbund, in neue Transportverbindungen, für die Kapazitätsausweitung und | ||
86 | die Verstärkung vorhandener Kapazitäten oder | 86 | die Verstärkung vorhandener Kapazitäten oder | ||
87 | 3. | 87 | 3. | ||
88 | den Verkauf oder Erwerb von Energie, die für den Betrieb des Transportnetzes | 88 | den Verkauf oder Erwerb von Energie, die für den Betrieb des Transportnetzes | ||
89 | erforderlich ist. | 89 | erforderlich ist. | ||
90 | (7) Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann der | 90 | (7) Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann der | ||
91 | Aufsichtsrat den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen | 91 | Aufsichtsrat den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen | ||
92 | Transportnetzbetreibers abberufen. Die Abberufung hat aus Gründen | 92 | Transportnetzbetreibers abberufen. Die Abberufung hat aus Gründen | ||
93 | mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung auf Verlangen der | 93 | mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung auf Verlangen der | ||
94 | Regulierungsbehörde zu erfolgen. | 94 | Regulierungsbehörde zu erfolgen. |
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