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Sie können sich § 10c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung erhebt. Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur darauf stützen, dass Zweifel bestehen an:
(2) 1Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen unterhalten haben. 2Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben. 3Die Sätze 1 und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem 3. März 2012 wirksam geworden sind, keine Anwendung.
(3) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder beim vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile, außer dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber, angestellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem dieser Teile unterhalten. 2Satz 1 umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten Verbrauch.
(4) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der Unternehmensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach dem 3. März 2012 keine Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner Unternehmensteile erwerben, es sei denn, es handelt sich um Anteile des Unabhängigen Transportnetzbetreibers. 2Personen der Unternehmensleitung haben Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner Unternehmensteile, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum 31. März 2016 zu veräußern. 3Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die Vergütung von Personen, die der Unternehmensleitung angehören, nicht vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem Betriebsergebnis, des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen, mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, abhängig ist.
(5) Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber für vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnehmen oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllen, oder bei Mehrheitsanteilseignern dieser Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angestellt sein oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern unterhalten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber wurde vor dem 3. März 2012 beendet.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend.
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||||
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t | 1 | Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen | t | 1 | Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen |
2 | Transportnetzbetreibers | 2 | Transportnetzbetreibers |
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||||
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f | 1 | (1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die | f | 1 | (1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die |
2 | Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des | 2 | Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des | ||
3 | Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen | 3 | Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen | ||
4 | hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die | 4 | hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die | ||
5 | Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen | 5 | Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen | ||
6 | sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich | 6 | sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich | ||
7 | mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige | 7 | mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige | ||
8 | Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die | 8 | Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die | ||
9 | Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. | 9 | Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. | ||
10 | Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die | 10 | Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die | ||
11 | Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des | 11 | Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des | ||
12 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung | 12 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung | ||
13 | erhebt. Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur | 13 | erhebt. Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur | ||
14 | darauf stützen, dass Zweifel bestehen an: | 14 | darauf stützen, dass Zweifel bestehen an: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten | 16 | der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten | ||
17 | Unternehmensleitung oder | 17 | Unternehmensleitung oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. | 19 | der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. | ||
20 | (2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des | 20 | (2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des | ||
21 | Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung | 21 | Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung | ||
22 | nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, das im | 22 | nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, das im | ||
23 | Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder | 23 | Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder | ||
24 | Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, | 24 | Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, | ||
25 | Verteilung, Lieferung, Kauf, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von | 25 | Verteilung, Lieferung, Kauf, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von | ||
26 | Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben | 26 | Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben | ||
27 | im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem | 27 | im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem | ||
28 | Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder | 28 | Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder | ||
29 | Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen unterhalten | 29 | Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen unterhalten | ||
30 | haben. Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des | 30 | haben. Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des | ||
31 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor | 31 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor | ||
32 | einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder mit der Aufgabe | 32 | einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder mit der Aufgabe | ||
33 | beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe bei einem | 33 | beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe bei einem | ||
34 | Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, das im | 34 | Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, das im | ||
35 | Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder | 35 | Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder | ||
36 | Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, | 36 | Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, | ||
t | 37 | Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder | t | 37 | Verteilung, Lieferung, Kauf, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von |
38 | kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit | 38 | Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben | ||
39 | diesen Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser | 39 | im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem | ||
40 | Unternehmen wahrgenommen haben. Die Sätze 1 und 2 finden auf Ernennungen, | 40 | Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben. Die Sätze 1 | ||
41 | die vor dem 3. März 2012 wirksam geworden sind, keine Anwendung. | 41 | und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem 3. März 2012 wirksam geworden sind, | ||
42 | keine Anwendung. | ||||
42 | (3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine | 43 | (3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine | ||
43 | Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder beim vertikal integrierten | 44 | Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder beim vertikal integrierten | ||
44 | Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile, außer dem Unabhängigen | 45 | Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile, außer dem Unabhängigen | ||
45 | Transportnetzbetreiber, angestellt sind noch Interessen- oder | 46 | Transportnetzbetreiber, angestellt sind noch Interessen- oder | ||
46 | Geschäftsbeziehungen zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen | 47 | Geschäftsbeziehungen zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen | ||
47 | oder einem dieser Teile unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu | 48 | oder einem dieser Teile unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu | ||
48 | marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten | 49 | marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten | ||
49 | Verbrauch. | 50 | Verbrauch. | ||
50 | (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte | 51 | (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte | ||
51 | Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der | 52 | Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der | ||
52 | Unternehmensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen | 53 | Unternehmensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen | ||
53 | Transportnetzbetreibers nach dem 3. März 2012 keine Anteile des vertikal | 54 | Transportnetzbetreibers nach dem 3. März 2012 keine Anteile des vertikal | ||
54 | integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner | 55 | integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner | ||
55 | Unternehmensteile erwerben, es sei denn, es handelt sich um Anteile des | 56 | Unternehmensteile erwerben, es sei denn, es handelt sich um Anteile des | ||
56 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers. Personen der Unternehmensleitung | 57 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers. Personen der Unternehmensleitung | ||
57 | haben Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder | 58 | haben Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder | ||
58 | eines seiner Unternehmensteile, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis | 59 | eines seiner Unternehmensteile, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis | ||
59 | zum 31. März 2016 zu veräußern. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat | 60 | zum 31. März 2016 zu veräußern. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat | ||
60 | zu gewährleisten, dass die Vergütung von Personen, die der Unternehmensleitung | 61 | zu gewährleisten, dass die Vergütung von Personen, die der Unternehmensleitung | ||
61 | angehören, nicht vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem | 62 | angehören, nicht vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem | ||
62 | Betriebsergebnis, des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens | 63 | Betriebsergebnis, des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens | ||
63 | oder eines seiner Tochterunternehmen, mit Ausnahme des Unabhängigen | 64 | oder eines seiner Tochterunternehmen, mit Ausnahme des Unabhängigen | ||
64 | Transportnetzbetreibers, abhängig ist. | 65 | Transportnetzbetreibers, abhängig ist. | ||
65 | (5) Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | 66 | (5) Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||
66 | dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen | 67 | dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen | ||
67 | Transportnetzbetreiber für vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des | 68 | Transportnetzbetreiber für vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des | ||
68 | vertikal integrierten Unternehmens, die im Elektrizitätsbereich eine der | 69 | vertikal integrierten Unternehmens, die im Elektrizitätsbereich eine der | ||
69 | Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im | 70 | Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im | ||
70 | Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder | 71 | Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder | ||
71 | Speicherung von Erdgas wahrnehmen oder kommerzielle, technische oder | 72 | Speicherung von Erdgas wahrnehmen oder kommerzielle, technische oder | ||
72 | wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllen, oder | 73 | wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllen, oder | ||
73 | bei Mehrheitsanteilseignern dieser Unternehmen des vertikal integrierten | 74 | bei Mehrheitsanteilseignern dieser Unternehmen des vertikal integrierten | ||
74 | Energieversorgungsunternehmens angestellt sein oder Interessens- oder | 75 | Energieversorgungsunternehmens angestellt sein oder Interessens- oder | ||
75 | Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern | 76 | Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern | ||
76 | unterhalten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zum Unabhängigen | 77 | unterhalten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zum Unabhängigen | ||
77 | Transportnetzbetreiber wurde vor dem 3. März 2012 beendet. | 78 | Transportnetzbetreiber wurde vor dem 3. März 2012 beendet. | ||
78 | (6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten | 79 | (6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten | ||
79 | Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder | 80 | Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder | ||
80 | Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend. | 81 | Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend. |
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