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(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. 2Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | ||||
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t | 1 | Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | t | 1 | Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern |
Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | ||||
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t | 1 | (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, | t | 1 | (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben |
2 | dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 | 2 | sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 | ||
3 | verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen | 3 | Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen | ||
4 | Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. | 4 | Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von | ||
5 | Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer | ||||
6 | Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder | ||||
7 | zu betreiben. | ||||
5 | (2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren | 8 | (2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren | ||
6 | Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder | 9 | Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder | ||
7 | mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von | 10 | mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von | ||
8 | Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 | 11 | Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 | ||
9 | verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 | 12 | verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 | ||
10 | gilt für Gasverteilernetze entsprechend. | 13 | gilt für Gasverteilernetze entsprechend. |
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